(1a)Absatz eins a,Wird die für die Umwandlung eines Anspruches auf Erwerbsunfähigkeitspension (§ 123 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes, § 132 Abs. 5 GSVG) oder auf Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Knappschaftsvollpension (§§ 254 Abs. 6, 271 Abs. 3 und 279 Abs. 2 ASVG) in eine Anteilspension maßgebliche Einkommensgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG ausschließlich durch das sozialversicherungsrechtliche Wirksamwerden der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 (§ 20c des Bewertungsgesetzes 1955) erreicht oder überschritten, so unterbleibt die Umwandlung in eine Anteilspension, solange nicht eine flächenmäßige Vergrößerung (Abs. 1 vorletzter und letzter Satz) der am 31. März 2018 bewirtschafteten Betriebsfläche erfolgt.Wird die für die Umwandlung eines Anspruches auf Erwerbsunfähigkeitspension (Paragraph 123, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes, Paragraph 132, Absatz 5, GSVG) oder auf Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Knappschaftsvollpension (Paragraphen 254, Absatz 6, 271, Absatz 3 und 279 Absatz 2, ASVG) in eine Anteilspension maßgebliche Einkommensgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG ausschließlich durch das sozialversicherungsrechtliche Wirksamwerden der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 (Paragraph 20 c, des Bewertungsgesetzes 1955) erreicht oder überschritten, so unterbleibt die Umwandlung in eine Anteilspension, solange nicht eine flächenmäßige Vergrößerung (Absatz eins, vorletzter und letzter Satz) der am 31. März 2018 bewirtschafteten Betriebsfläche erfolgt.