Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Buchhaltungsagenturgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 37/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Planungs- und Berichtssystem
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichtssystems zu sorgen, das die Erfüllung ihrer Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Durchführung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings gewährleistet.
(2)Absatz 2,Im Geschäftsführungskonzept gemäß § 8 Abs. 5, in den Jahresbudgets gemäß § 9 Abs. 1, in den gemäß § 10 Abs. 1 von der Geschäftsführung dem Aufsichtsrat zu erstattenden Berichten, im Planungs- und Berichtssystem gemäß § 11 sowie im Rechnungswesen der Buchhaltungsagentur sind jedenfalls die gesetzlichen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 sowie die sonstigen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 3 in getrennten Rechnungskreisen darzustellen.Im Geschäftsführungskonzept gemäß Paragraph 8, Absatz 5,, in den Jahresbudgets gemäß Paragraph 9, Absatz eins,, in den gemäß Paragraph 10, Absatz eins, von der Geschäftsführung dem Aufsichtsrat zu erstattenden Berichten, im Planungs- und Berichtssystem gemäß Paragraph 11, sowie im Rechnungswesen der Buchhaltungsagentur sind jedenfalls die gesetzlichen Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sowie die sonstigen Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 3, in getrennten Rechnungskreisen darzustellen.
Schlagworte
Planungssystem, Beteiligungscontrolling
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2020
Dokumentnummer
NOR40201428