Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bildungsinvestitionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 8/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
70/06 Schulunterricht
Text
2. Abschnitt
Arten von Zweckzuschüssen und Förderungen des Bundes
Zweckzuschüsse und Förderungen für ganztägige Schulformen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Bund stellt für den Freizeitbereich im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung, die an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags jedenfalls bis 16:00 Uhr und bei Bedarf bis 18:00 Uhr bzw. von 7:00 bis Unterrichtsbeginn als Frühbetreuung angeboten wird, sowie für außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen auch in den Ferienzeiten in den Schuljahren 2018/19 bis 2031/32 den Betrag von insgesamt 750 Millionen Euro zur Verfügung. Dieser Betrag setzt sich aus einem fixen Anteil von 500 Millionen Euro und einem flexiblen Anteil von 250 Millionen Euro zusammen. Die den gesetzlichen Schulerhaltern als Zweckzuschuss gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, und den Schulerhaltern von mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten ganztägigen Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung als Förderung zur Verfügung stehenden Beträge verteilen sich wie folgt:Der Bund stellt für den Freizeitbereich im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung, die an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags jedenfalls bis 16:00 Uhr und bei Bedarf bis 18:00 Uhr bzw. von 7:00 bis Unterrichtsbeginn als Frühbetreuung angeboten wird, sowie für außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen auch in den Ferienzeiten in den Schuljahren 2018/19 bis 2031/32 den Betrag von insgesamt 750 Millionen Euro zur Verfügung. Dieser Betrag setzt sich aus einem fixen Anteil von 500 Millionen Euro und einem flexiblen Anteil von 250 Millionen Euro zusammen. Die den gesetzlichen Schulerhaltern als Zweckzuschuss gemäß den Paragraphen 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,, und den Schulerhaltern von mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten ganztägigen Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung als Förderung zur Verfügung stehenden Beträge verteilen sich wie folgt:
2019 und 2020 | 2021 und 2022 | 2023 bis 2032 |
je 32 500 000 | je 30 000 000 | 303 000 000 |
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(2)Absatz 2,Die Beträge gemäß Abs. 1 werden je Bundesland wie folgt aufgeteilt:Die Beträge gemäß Absatz eins, werden je Bundesland wie folgt aufgeteilt:
| 2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 bis 2032 gesamt |
| Gesamtsumme in Euro (höchstens)Gesamtsumme, in Euro (höchstens) | Gesamtsumme in Euro (höchstens)Gesamtsumme, in Euro (höchstens) | Gesamtsumme in Euro (höchstens)Gesamtsumme, in Euro (höchstens) | Gesamtsumme in Euro (höchstens)Gesamtsumme, in Euro (höchstens) | Gesamtsumme in Euro (höchstens)Gesamtsumme, in Euro (höchstens) |
Burgenland | 1 103 118,25 | 1 103 118,25 | 1 018 263,00 | 1 018 263,00 | 10 284 456,30 |
Kärnten | 2 173 912,98 | 2 173 912,98 | 2 006 688,90 | 2 006 688,90 | 20 267 557,88 |
Niederösterreich | 6 248 313,18 | 6 248 313,18 | 5 767 673,70 | 5 767 673,70 | 58 253 504,36 |
Oberösterreich | 5 482 909,90 | 5 482 909,90 | 5 061 147,60 | 5 061 147,60 | 51 117 590,76 |
Salzburg | 2 055 989,33 | 2 055 989,33 | 1 897 836,30 | 1 897 836,30 | 19 168 146,62 |
Steiermark | 4 693 066,30 | 4 693 066,30 | 4 332 061,20 | 4 332 061,20 | 43 753 818,12 |
Tirol | 2 739 935,25 | 2 739 935,25 | 2 529 171,00 | 2 529 171,00 | 25 544 627,10 |
Vorarlberg | 1 430 684,45 | 1 430 684,45 | 1 320 631,80 | 1 320 631,80 | 13 338 381,18 |
Wien | 6 572 070,36 | 6 572 070,36 | 6 066 526,50 | 6 066 526,50 | 61 271 917,68 |
Österreich | 32 500 000,00 | 32 500 000,00 | 30 000 000,00 | 30 000 000,00 | 303 000 000,00 |
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(2a)Absatz 2 a,Die Verteilung des gemäß Abs. 1 und 2 für die Jahre 2023 bis 2032 zur Verfügung stehenden Betrages auf die einzelnen Jahre wird durch gesondertes Bundesgesetz geregelt.Die Verteilung des gemäß Absatz eins und 2 für die Jahre 2023 bis 2032 zur Verfügung stehenden Betrages auf die einzelnen Jahre wird durch gesondertes Bundesgesetz geregelt.
(3)Absatz 3,Werden die Beträge des Bundes gemäß Abs. 2 im jeweiligen Bundesland nicht zur Gänze ausgeschöpft, können diese bis in das Jahr 2032 jeweils in das nächste und übernächste Jahr übertragen werden.Werden die Beträge des Bundes gemäß Absatz 2, im jeweiligen Bundesland nicht zur Gänze ausgeschöpft, können diese bis in das Jahr 2032 jeweils in das nächste und übernächste Jahr übertragen werden.
(4)Absatz 4,Die Gesamtsummen pro Bundesland stehen
zumindest zu 63,084% (fixer Anteil) für den Ausbau ganztägiger Schulformen an öffentlichen allgemein bildendenden Pflichtschulen durch Einrichtung zusätzlicher Klassen mit verschränkter oder, ab dem Schuljahr 2019/20, Gruppen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles,
bis zu 36,916% (flexibler Anteil) auch für
Umwandlungen von Gruppen mit getrennter in Klassen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles,
die Auflassung bestehender außerschulischer Betreuungseinrichtungen zugunsten ganztägiger Schulformen in getrennter und verschränkter Form,
außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten,
die Entlastung der Erziehungsberechtigten in Hinblick auf die Betreuungsbeiträge an ganztägigen Schulformen in getrennter und verschränkter Form insbesondere durch eine soziale Staffelung und
den Ausbau ganztägiger Schulformen an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten ganztägigen Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung durch Einrichtung zusätzlicher Klassen mit verschränkter oder, ab dem Schuljahr 2019/20, Gruppen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Verfügung.
(5)Absatz 5,Eine Verwendung der Mittel gemäß Abs. 4 Z 2 lit. c und d ist nur in jenem Ausmaß zulässig, als damit der sich aus der Zahl der zusätzlichen Schülerinnen und Schüler je Bundesland und dem Kostensatz gemäß § 3 Abs. 2 ergebende Betrag nicht überschritten wird. Die zweckgemäße Verwendung ist nachzuweisen.Eine Verwendung der Mittel gemäß Absatz 4, Ziffer 2, Litera c und d ist nur in jenem Ausmaß zulässig, als damit der sich aus der Zahl der zusätzlichen Schülerinnen und Schüler je Bundesland und dem Kostensatz gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ergebende Betrag nicht überschritten wird. Die zweckgemäße Verwendung ist nachzuweisen.
(6)Absatz 6,Im Schuljahr 2018/19 werden ausschließlich Projekte gefördert, die keine Fördermittel aus der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen, BGBl. I Nr. 192/2013, in der Fassung der Vereinbarung BGBl. I Nr. 84/2014, erhalten.Im Schuljahr 2018/19 werden ausschließlich Projekte gefördert, die keine Fördermittel aus der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 192 aus 2013,, in der Fassung der Vereinbarung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2014,, erhalten. (7)Absatz 7,Der maßgebliche Indikator für die Verteilung der Zweckzuschüsse und Förderungen auf die einzelnen Projekte ist die Zahl der zusätzlichen Schülerinnen und Schüler. Darunter ist jene Zahl an Schülerinnen und Schülern zu verstehen, um die die Zahl der Schülerinnen und Schüler in ganztägigen Schulformen durch ein Projekt erhöht wird. Im Fall der Schaffung von zusätzlichem Raum ist darunter hinsichtlich der Zweckzuschüsse bzw. Förderungen für die Infrastruktur jedoch jene Zahl an Schülerinnen und Schülern zu verstehen, die der Kapazität des zusätzlich geschaffenen Raums entspricht.
Schlagworte
Unterrichtsteil
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Dokumentnummer
NOR40202076