Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bildungsinvestitionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 8/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
70/06 Schulunterricht
Text
2. Abschnitt
Anschubfinanzierungsmittel des Bundes
Zweckzuschüsse für ganztägige Schulformen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Bund stellt für den Freizeitbereich im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung sowie für außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen auch in den Ferienzeiten in den Schuljahren 2019/20 bis 2032/33 den Betrag von insgesamt 750 Millionen Euro zur Verfügung. Die den Ländern davon als Zweckzuschuss gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, zur Verfügung stehenden Beträge in Höhe von insgesamt 428 Millionen Euro verteilen sich wie folgt:Der Bund stellt für den Freizeitbereich im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung sowie für außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen auch in den Ferienzeiten in den Schuljahren 2019/20 bis 2032/33 den Betrag von insgesamt 750 Millionen Euro zur Verfügung. Die den Ländern davon als Zweckzuschuss gemäß den Paragraphen 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,, zur Verfügung stehenden Beträge in Höhe von insgesamt 428 Millionen Euro verteilen sich wie folgt:
2020 | 2021 und 2022 | 2023 bis 2033 |
32 500 000 | je 30 000 000 | je 30 500 000 |
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(2)Absatz 2,Die Beträge gemäß Abs. 1 werden je Bundesland wie folgt aufgeteilt:Die Beträge gemäß Absatz eins, werden je Bundesland wie folgt aufgeteilt:
| 2020 | 2021 | 2022 | 2023 bis 2033 |
| Gesamtsumme in Euro (höchstens) | Gesamtsumme in Euro (höchstens) | Gesamtsumme in Euro (höchstens) | Gesamtsumme in Euro (höchstens) |
Burgenland | 1 103 118,25 | 1 018 263,00 | 1 018 263,00 | je 1 035 234,05 |
Kärnten | 2 173 912,98 | 2 006 688,90 | 2 006 688,90 | je 2 040 133,72 |
Niederösterreich | 6 248 313,18 | 5 767 673,70 | 5 767 673,70 | je 5 863 801,59 |
Oberösterreich | 5 482 909,90 | 5 061 147,60 | 5 061 147,60 | je 5 145 500,06 |
Salzburg | 2 055 989,33 | 1 897 836,30 | 1 897 836,30 | je 1 929 466,90 |
Steiermark | 4 693 066,30 | 4 332 061,20 | 4 332 061,20 | je 4 404 262,22 |
Tirol | 2 739 935,25 | 2 529 171,00 | 2 529 171,00 | je 2 571 323,85 |
Vorarlberg | 1 430 684,45 | 1 320 631,80 | 1 320 631,80 | je 1 342 642,33 |
Wien | 6 572 070,36 | 6 066 526,50 | 6 066 526,50 | je 6 167 635,28 |
Österreich | 32 500 000,00 | 30 000 000,00 | 30 000 000,00 | je 30 500 000,00 |
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(2b)Absatz 2 b,Die Beträge für das Jahr 2020 erhöhen sich für die einzelnen Bundesländer um 80 % und für das Jahr 2023 um die verbliebenen 20 % der je Bundesland nicht verbrauchten Mittel gemäß Art. 4 Abs. 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl. I Nr. 115/2011, sowie Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen, BGBl. I Nr. 192/2013.Die Beträge für das Jahr 2020 erhöhen sich für die einzelnen Bundesländer um 80 % und für das Jahr 2023 um die verbliebenen 20 % der je Bundesland nicht verbrauchten Mittel gemäß Artikel 4, Absatz eins, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2011,, sowie Artikel 4, Absatz 2 und Artikel 5, Absatz 2, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 192 aus 2013,. (2c)Absatz 2 c,Der Betrag von 30 500 000 Euro in den Tabellen gemäß Abs. 1 und 2 erhöht sich ab dem Jahr 2025 bis zum Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 2024 österreichweit jährlich um 10 000 000 Euro. Dieser zusätzliche Betrag steht ausschließlich für tatsächlich anfallende Personalkosten im Freizeitbereich in der bestehenden schulischen Tagesbetreuung sowie für bestehende außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten bzw. an für schulfrei erklärten Tagen zur Verfügung und ist auf die Bundesländer nach der Volkszahl (§ 11 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 168/2023) zu verteilen.Der Betrag von 30 500 000 Euro in den Tabellen gemäß Absatz eins und 2 erhöht sich ab dem Jahr 2025 bis zum Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 2024 österreichweit jährlich um 10 000 000 Euro. Dieser zusätzliche Betrag steht ausschließlich für tatsächlich anfallende Personalkosten im Freizeitbereich in der bestehenden schulischen Tagesbetreuung sowie für bestehende außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten bzw. an für schulfrei erklärten Tagen zur Verfügung und ist auf die Bundesländer nach der Volkszahl (Paragraph 11, Absatz 8, des Finanzausgleichsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,) zu verteilen. (3)Absatz 3,Werden die Beträge des Bundes gemäß Abs. 2 und 2c im jeweiligen Bundesland nicht zur Gänze ausgeschöpft, können diese bis in das Jahr 2033 jeweils in das nächste und übernächste Jahr übertragen werden. Beträge gemäß Abs. 2b können bis 2033 ausgeschöpft werden.Werden die Beträge des Bundes gemäß Absatz 2 und 2 c im jeweiligen Bundesland nicht zur Gänze ausgeschöpft, können diese bis in das Jahr 2033 jeweils in das nächste und übernächste Jahr übertragen werden. Beträge gemäß Absatz 2 b, können bis 2033 ausgeschöpft werden.
(4)Absatz 4,Jedenfalls 75 % bis 80 % der Gesamtsummen pro Bundesland gemäß Abs. 2 dürfen ausschließlich zur Erreichung des Ausbauziels entsprechend den Ausbauplänen gemäß § 5 Abs. 7 für die schulische Tagesbetreuung und die Ferienbetreuung im Zusammenhang mit neu geschaffenen Betreuungsplätzen für Qualitätsverbesserungen im Infrastrukturbereich, zur Abdeckung von tatsächlich anfallenden Personalkosten im Freizeitbereich schulischer Tagesbetreuungen (§ 8 lit. j des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) sowie für außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten bzw. an für schulfrei erklärten Tagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen, die nicht Praxisschulen sind, und für mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete ganztägige Schulen bis zur neunten Schulstufe eingesetzt werden.Jedenfalls 75 % bis 80 % der Gesamtsummen pro Bundesland gemäß Absatz 2, dürfen ausschließlich zur Erreichung des Ausbauziels entsprechend den Ausbauplänen gemäß Paragraph 5, Absatz 7, für die schulische Tagesbetreuung und die Ferienbetreuung im Zusammenhang mit neu geschaffenen Betreuungsplätzen für Qualitätsverbesserungen im Infrastrukturbereich, zur Abdeckung von tatsächlich anfallenden Personalkosten im Freizeitbereich schulischer Tagesbetreuungen (Paragraph 8, Litera j, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) sowie für außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten bzw. an für schulfrei erklärten Tagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen, die nicht Praxisschulen sind, und für mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete ganztägige Schulen bis zur neunten Schulstufe eingesetzt werden. (4a)Absatz 4 a,Die verbleibenden bis zu 25 % der Mittel gemäß Abs. 2 und die Mittel gemäß Abs. 2b können für bestehende schulische Tagesbetreuungen für Qualitätsverbesserungen im Infrastrukturbereich, zur Abdeckung von tatsächlich anfallenden Personalkosten im Freizeitbereich schulischer Tagesbetreuungen (§ 8 lit. j des Schulorganisationsgesetzes) sowie für bestehende außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten bzw. an für schulfrei erklärten Tagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen, die nicht Praxisschulen sind, und für mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete ganztägige Schulen bis zur neunten Schulstufe verwendet werden.Die verbleibenden bis zu 25 % der Mittel gemäß Absatz 2 und die Mittel gemäß Absatz 2 b, können für bestehende schulische Tagesbetreuungen für Qualitätsverbesserungen im Infrastrukturbereich, zur Abdeckung von tatsächlich anfallenden Personalkosten im Freizeitbereich schulischer Tagesbetreuungen (Paragraph 8, Litera j, des Schulorganisationsgesetzes) sowie für bestehende außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten bzw. an für schulfrei erklärten Tagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen, die nicht Praxisschulen sind, und für mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete ganztägige Schulen bis zur neunten Schulstufe verwendet werden.
(4b)Absatz 4 b,In Ländern, in welchen der Anteil der Schülerinnen und Schüler in ganztägigen Schulen entsprechend den Daten der Stellenplananträge gemäß Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, BGBl. Nr. 215/1962, des jeweiligen Schuljahres bereits mindestens 30 % beträgt, stehen die Gesamtsummen gemäß Abs. 2 auch für Maßnahmen gemäß Abs. 4a zur Verfügung. Davon abweichend stehen in den Jahren 2026 und 2027 (Schuljahre 2025/26 und 2026/27) die Gesamtsummen gemäß Abs. 2 je Land auch dann für Maßnahmen gemäß Abs. 4a zur Verfügung, wenn der Anteil der Schülerinnen und Schüler in ganztägigen Schulen entsprechend den Daten der Stellenplananträge gemäß Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, BGBl. Nr. 215/1962, sich im Vergleich zum vorangegangenen Schuljahr um 0,5 Prozentpunkte erhöht hat, aber dennoch weniger als 30 % beträgt. Gemäß § 2 Abs. 3 ins übernächste Jahr übertragene Mittel stehen befristet bis zum Jahr 2027 ebenfalls für Maßnahmen gemäß Abs. 4a zur Verfügung.In Ländern, in welchen der Anteil der Schülerinnen und Schüler in ganztägigen Schulen entsprechend den Daten der Stellenplananträge gemäß Artikel römisch vier, des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962,, des jeweiligen Schuljahres bereits mindestens 30 % beträgt, stehen die Gesamtsummen gemäß Absatz 2, auch für Maßnahmen gemäß Absatz 4 a, zur Verfügung. Davon abweichend stehen in den Jahren 2026 und 2027 (Schuljahre 2025/26 und 2026/27) die Gesamtsummen gemäß Absatz 2, je Land auch dann für Maßnahmen gemäß Absatz 4 a, zur Verfügung, wenn der Anteil der Schülerinnen und Schüler in ganztägigen Schulen entsprechend den Daten der Stellenplananträge gemäß Artikel römisch vier, des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962,, sich im Vergleich zum vorangegangenen Schuljahr um 0,5 Prozentpunkte erhöht hat, aber dennoch weniger als 30 % beträgt. Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, ins übernächste Jahr übertragene Mittel stehen befristet bis zum Jahr 2027 ebenfalls für Maßnahmen gemäß Absatz 4 a, zur Verfügung. (5)Absatz 5,Die für das Jahr 2020 vorgesehenen Anschubfinanzierungsmittel gemäß Abs. 2b können nach Maßgabe des § 3 auch für infrastrukturelle Maßnahmen des Schuljahres 2018/19 verwendet werden, die noch nicht nach einer der in Abs. 2b genannten Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG gefördert wurden.Die für das Jahr 2020 vorgesehenen Anschubfinanzierungsmittel gemäß Absatz 2 b, können nach Maßgabe des Paragraph 3, auch für infrastrukturelle Maßnahmen des Schuljahres 2018/19 verwendet werden, die noch nicht nach einer der in Absatz 2 b, genannten Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG gefördert wurden.
Schlagworte
Unterrichtsteil
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Dokumentnummer
NOR40275470