Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bildungsinvestitionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 8/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Zweckzuschüsse und Förderungen zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen für ganztägige Schulformen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Für die Verbesserung der schulischen Infrastrukturen ganztägiger Schulformen können die Länder den Schulerhaltern für infrastrukturelle Maßnahmen Mittel gemäß § 2 zur Verfügung stellen. Die jeweiligen Ausbaugrade der Schulerhalter in Relation zu den Zielsetzungen gemäß § 1 Abs. 1 sind hierbei zu berücksichtigen.Für die Verbesserung der schulischen Infrastrukturen ganztägiger Schulformen können die Länder den Schulerhaltern für infrastrukturelle Maßnahmen Mittel gemäß Paragraph 2, zur Verfügung stellen. Die jeweiligen Ausbaugrade der Schulerhalter in Relation zu den Zielsetzungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sind hierbei zu berücksichtigen.
(1a)Absatz eins a,Der Höchstbetrag je Gruppe in der schulischen Tagesbetreuung beträgt einmalig 60 000 Euro, höchstens jedoch die nachzuweisenden, tatsächlich angefallenen Investitionskosten. Maßgeblich ist die Zahl der Gruppen, um die die ganztägige Schulform durch die Investition erweitert wurde.
(2)Absatz 2,Aus den gemäß § 2 je Bundesland zur Verfügung stehenden Mitteln können den Schulerhaltern Mittel in Höhe von bis zu 85 % des Höchstbetrages gemäß Abs. 1a gewährt werden, höchstens jedoch die nachzuweisenden, tatsächlich angefallenen Investitionskosten abzüglich allfällig gewährter Förderungen der Länder oder Zuwendungen Dritter zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen der ganztägigen Schulform.Aus den gemäß Paragraph 2, je Bundesland zur Verfügung stehenden Mitteln können den Schulerhaltern Mittel in Höhe von bis zu 85 % des Höchstbetrages gemäß Absatz eins a, gewährt werden, höchstens jedoch die nachzuweisenden, tatsächlich angefallenen Investitionskosten abzüglich allfällig gewährter Förderungen der Länder oder Zuwendungen Dritter zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen der ganztägigen Schulform.
(3)Absatz 3,Diese Mittel werden insbesondere für
die Schaffung oder Adaptierung von Speisesälen und Küchen,
die Schaffung oder Adaptierung von Räumen für eine adäquate Betreuung,
die Schaffung oder Adaptierung von Spielplätzen und ähnlichen Außenanlagen,
die Anschaffung von Einrichtung(sgegenständen) für oben genannte Adaptierungen,
die Anschaffung von beweglichem Anlagevermögen oder
die Schaffung und Ausstattung von Lehrerinnen- und Lehrerarbeitsplätzen
den Schulerhaltern bereitgestellt.
(4)Absatz 4,Bei Qualitätsverbesserungen an bestehenden schulischen Tagesbetreuungen gelten die Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass bei der Berechnung des Höchstbetrages gemäß Abs. 1a die Zahl der bestehenden Gruppen der ganztägigen Schulform maßgeblich ist, auf die sich die Qualitätsverbesserung bezieht.Bei Qualitätsverbesserungen an bestehenden schulischen Tagesbetreuungen gelten die Absatz eins bis 3 mit der Maßgabe, dass bei der Berechnung des Höchstbetrages gemäß Absatz eins a, die Zahl der bestehenden Gruppen der ganztägigen Schulform maßgeblich ist, auf die sich die Qualitätsverbesserung bezieht.
Schlagworte
Lehrerinnenarbeitsplatz
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Dokumentnummer
NOR40275476