Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 19.02.2026 — BGBl. I Nr. 3/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute19.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 3/2026
§ 401.09.202518.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 3/2026
§ 401.09.201931.08.2025 § → § BGBl. I Nr. 87/2019
§ 401.09.201731.08.2019 BGBl. I Nr. 8/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bildungsinvestitionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

19.02.2026BGBl. I Nr. 3/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Zweckzuschüsse und Förderungen für Maßnahmen im Personalbereich für ganztägige Schulformen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Mittel gemäß Paragraph 2, werden zur Abdeckung von tatsächlich anfallenden Personalkosten im Freizeitbereich in der schulischen Tagesbetreuung sowie für außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten bzw. an für schulfrei erklärten Tagen gewährt. Die jeweiligen Ausbaugrade der Schulerhalter in Relation zu den Zielsetzungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sind hierbei zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Der Höchstbetrag je eingerichteter Gruppe in der schulischen Tagesbetreuung beträgt 10 000 Euro jährlich, höchstens jedoch die nachzuweisenden, tatsächlich angefallenen Personalkosten. Für Gruppen mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann der Betrag von 10 000 Euro entsprechend der Richtlinien gemäß Paragraph 6, erhöht, maximal jedoch verdoppelt, werden.
  3. Absatz 3,Der Höchstbetrag der Mittel für Personalkosten für außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten bzw. an für schulfrei erklärten Tagen beträgt pro eingerichteter Gruppe jährlich 7 000 Euro, höchstens jedoch die nachzuweisenden, tatsächlich angefallenen Personalkosten.
  4. Absatz 4,Aus den gemäß Paragraph 2, je Bundesland zur Verfügung stehenden Mitteln können den Schulerhaltern Mittel in Höhe von bis zu 85 % des Höchstbetrages gemäß Absatz 2, bzw. 3 gewährt werden.

Schlagworte

Unterrichtsteil

Im RIS seit

18.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

20009781

Dokumentnummer

NOR40275477

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/8/P4/NOR40275477