Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bildungsinvestitionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 8/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
70/06 Schulunterricht
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziel und Zweck
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Ziel ist es, dass ein flächendeckendes Angebot an Tagesbetreuung an ganztägigen Schulformen und anderen Betreuungseinrichtungen für 40 % der Kinder von 6 bis 15 Jahren bzw. bei 85 % der allgemein bildenden Pflichtschulen zur Verfügung steht. Weiters sollen an ganztägigen Schulformen auch außerschulische Betreuungsangebote während der Ferienzeiten (auch Herbstferien) zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck soll das Angebot der ganztägigen Schulformen für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten ganztägigen Schulen in bedarfsgerechter Form erhalten und weiter ausgebaut werden. Dafür stellt der Bund Mittel für
die gesetzlichen Schulerhalter öffentlicher Pflichtschulen, die nicht Praxisschulen sind, und
die Schulerhalter von mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten ganztägigen Schulen
zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen und für Personalkosten im Freizeitbereich ganztägiger Schulformen im Zusammenhang mit neu geschaffenen Betreuungsplätzen zur Verfügung. Ein Teil dieser Mittel steht auch für bestehende Betreuungsplätze zur Verfügung.
(2)Absatz 2,Der Erhalt und weitere Ausbau des Angebots ganztägiger Schulformen soll
den Schülerinnen und Schülern eine qualitätsvolle schulische Betreuung bieten und diese in ihrer leistungsbezogenen und sozialen Entwicklung unterstützen,
die Chancengerechtigkeit der Schülerinnen und Schüler hinsichtlich der Bildungslaufbahnen fördern und
ein ganzjähriges bedarfsorientiertes Angebot für die Erziehungsberechtigten darstellen und somit zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf beitragen.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Dokumentnummer
NOR40216039