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§ 11

Fassungen
18.05.2018 bis 12.06.2019 — BGBl. I Nr. 32/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1113.06.201930.06.2020 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2019
§ 1118.05.201812.06.2019 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 1101.01.201717.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 151/2015
§ 1129.12.201531.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 151/2015
§ 1101.01.201328.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 7/2013
§ 1101.01.200831.12.2012 BGBl. I Nr. 25/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

18.05.2018BGBl. I Nr. 32/2018

Außerkrafttretensdatum

12.06.2019

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Aufsichtsrat

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Es ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus neun Mitgliedern besteht, von denen
    1. Ziffer eins
      fünf Mitglieder vom zuständigen Regierungsmitglied zu bestellen sind,
    2. Ziffer 2
      ein Mitglied vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Finanzen zu bestellen ist,
    3. Ziffer 3
      ein Mitglied vom zuständigen Regierungsmitglied aus dem Verwaltungsbereich „Wissenschaft und Forschung“ zu bestellen ist,
    4. Ziffer 4
      ein Mitglied unter sinngemäßer Anwendung des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, von der betrieblichen Arbeitnehmervertretung zu entsenden ist und
    5. Ziffer 5
      ein Mitglied von der für die Bediensteten der Unterrichtsverwaltung zuständigen Bundesvertretung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsenden ist.
    Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen zu verfügen und müssen in der Lage sein, die Aufgaben eines Mitgliedes des Aufsichtsrates wahrzunehmen. Sie dürfen nicht in einer geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zum BIFIE oder dessen Direktorin oder Direktor stehen, die einen nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründen kann. Sie dürfen weiters nicht in einem Arbeits- oder sonstigen Rechtsverhältnis zum BIFIE stehen, ausgenommen das gemäß Ziffer 4, vom Betriebsrat zu entsendende Mitglied. Personen, die rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt, dürfen nicht zum Mitglied des Aufsichtsrates bestellt werden.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem jeweils bestellenden oder entsendenden Organ zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion erwachsen. Die näheren Bestimmungen über den Ersatz sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds zu treffen, in der auch ein pauschalierter Aufwandsersatz festgelegt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 werden für jeweils eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen oder -entsendungen sind zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Aufsichtsrates ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied auf dieselbe Art wie das ausgeschiedene Mitglied zu bestellen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt.
  4. Absatz 4,Die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 vom zuständigen Regierungsmitglied bestellt.
  5. Absatz 5,Die Mitglieder des Aufsichtsrates können auf Ersuchen oder bei Vorliegen wichtiger Gründe vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden.
  6. Absatz 6,Der Aufsichtsrat hat zumindest vier Mal pro Jahr in Aufsichtsratssitzungen zusammenzutreten. Er hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Erstellung einer Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat und Vorlage derselben an das zuständige Regierungsmitglied zur Kenntnis;
    2. Ziffer 2
      Prüfung des Vorschlages der sowie Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für das BIFIE und Vorlage derselben an das zuständige Regierungsmitglied zur Kenntnis;
    3. Ziffer 3
      Prüfung und Genehmigung des Unternehmenskonzeptes und des Dreijahresplanes sowie Weiterleitung derselben an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung;
    4. Ziffer 4
      Prüfung und Genehmigung des Jahresplanes und des Jahresberichtes sowie Prüfung der laufenden Quartalsberichte;
    5. Ziffer 5
      Bestellung des Abschlussprüfers oder der Abschlussprüferin des Jahresabschlusses;
    6. Ziffer 6
      Prüfung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes oder über Maßnahmen bei Bilanzverlust sowie Berichterstattung an das zuständige Regierungsmitglied;
    7. Ziffer 7
      Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Direktors oder der Direktorin;
    8. Ziffer 8
      Vertretung des BIFIE in Rechtsangelegenheiten zwischen BIFIE und Direktor oder Direktorin;
    9. Ziffer 9
      Beschlussfassung über die Antragstellung an das zuständige Regierungsmitglied zur Abberufung des Direktors oder der Direktorin mit zwei Drittel Mehrheit bei Vorliegen von in Paragraph 9, Absatz 4, angeführten Abberufungsgründen;
    10. Ziffer 10
      Prüfung und Genehmigung von Projektplänen gemäß Paragraph 16, Absatz 3 und Vorlage derselben an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung.
    Ein Beschluss gemäß Ziffer 9, bedarf abweichend von Absatz 7, der Stimmen von zumindest zwei Dritteln der Mitglieder des Aufsichtsrates.
  7. Absatz 6 a,In dem gemäß Absatz 6, Ziffer 8, zwischen dem BIFIE und dem Direktor oder der Direktorin zu schließenden Anstellungsvertrag darf kein höheres Entgelt vereinbart werden, als es dem fixen Monatsentgelt eines Vertragsbediensteten in der Bewertungsgruppe v1/7 gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, entspricht. Weiters ist vorzusehen, dass allfällige Nebenbeschäftigungen und Beteiligungen dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen sind, der diese als mit der Funktion der Leitung des BIFIE nicht vereinbar oder die Erfüllung der sich aus dem Anstellungsvertrag ergebenden Pflichten gefährdend untersagen kann.
  8. Absatz 7,Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Aufsichtsrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des bzw. der Vorsitzenden (Dirimierungsrecht). Die Übertragung des Stimmrechts sowie Stimmenthaltung sind unzulässig. In dringenden Fällen kann schriftlich, mittels Telefax oder auf geeignetem elektronischen Weg abgestimmt werden, ohne dass der Aufsichtsrat zusammentritt (Rundlaufverfahren), wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates innerhalb der vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden festzulegenden Frist von mindestens drei Arbeitstagen nach Versendung der Unterlagen diesem Verfahren widerspricht.

    Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2015,)

  9. Absatz 9,Der Aufsichtsrat hat auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern Entscheidungen des Direktors oder der Direktorin des BIFIE aufzuheben oder deren Durchführung zu untersagen, wenn diese
    1. Ziffer eins
      in Widerspruch zu den Grundsätzen der ordentlichen Haushaltführung stehen oder
    2. Ziffer 2
      die Erfüllung des Jahresplanes ernsthaft gefährden oder
    3. Ziffer 3
      den Konkretisierungen in den Arbeitsplänen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, entgegenstehen.

Schlagworte

Wiederentsendung

Im RIS seit

28.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019

Gesetzesnummer

20005666

Dokumentnummer

NOR40202571