Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 25/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Aufsichtsrat
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Es ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus neun Mitgliedern besteht, von denen
fünf Mitglieder vom zuständigen Regierungsmitglied zu bestellen sind,
ein Mitglied vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Finanzen zu bestellen ist,
ein Mitglied vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung zu bestellen ist,
ein Mitglied unter sinngemäßer Anwendung des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, von der betrieblichen Arbeitnehmervertretung zu entsenden ist undein Mitglied unter sinngemäßer Anwendung des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, von der betrieblichen Arbeitnehmervertretung zu entsenden ist und ein Mitglied von der für die Bediensteten der Unterrichtsverwaltung zuständigen Bundesvertretung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsenden ist.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem jeweils bestellenden oder entsendenden Organ zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion erwachsen. Die näheren Bestimmungen über den Ersatz sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds zu treffen, in der auch ein pauschalierter Aufwandsersatz festgelegt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 werden für jeweils eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen oder -entsendungen sind zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Aufsichtsrates ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied auf dieselbe Art wie das ausgeschiedene Mitglied zu bestellen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt.Die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 werden für jeweils eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen oder -entsendungen sind zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Aufsichtsrates ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied auf dieselbe Art wie das ausgeschiedene Mitglied zu bestellen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt.
(4)Absatz 4,Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates sowie dessen Stellvertreter oder dessen Stellvertreterin werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 vom zuständigen Regierungsmitglied bestellt.Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates sowie dessen Stellvertreter oder dessen Stellvertreterin werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 vom zuständigen Regierungsmitglied bestellt.
(5)Absatz 5,Die Mitglieder des Aufsichtsrates können auf Ersuchen oder bei Vorliegen wichtiger Gründe vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden.
(6)Absatz 6,Der Aufsichtsrat hat zumindest vier Mal pro Jahr in Aufsichtsratssitzungen zusammenzutreten. Er hat folgende Aufgaben:
Erstellung einer Geschäftsordnung und Vorlage derselben an das zuständige Regierungsmitglied zur Kenntnis;
Prüfung und Genehmigung der Institutsordnung und Vorlage derselben an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung;
Prüfung und Genehmigung des Unternehmenskonzeptes und des Dreijahresplanes sowie Weiterleitung derselben an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung;
Prüfung und Genehmigung des Jahresplanes und des Jahresberichtes sowie Prüfung der laufenden Quartalsberichte;
Genehmigung des Erwerbes und der Veräußerung von Liegenschaften, Beteiligungen, Unternehmen und Betrieben sowie von Verträgen, deren zu vereinbarendes Gesamtentgelt den Betrag von 60 000 Euro (brutto) pro Kalenderjahr übersteigt;
Prüfung des Jahresabschlusses und Berichterstattung an das zuständige Regierungsmitglied;
Genehmigung der Einrichtung und Schließung von Zweigstellen;
Vertretung des BIFIE beim Abschluss von Rechtsgeschäften zwischen dem BIFIE und einem Direktor sowie in Rechtsstreitigkeiten des BIFIE mit einem Direktor.
(7)Absatz 7,Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Aufsichtsrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des bzw. der Vorsitzenden (Dirimierungsrecht). Die Übertragung des Stimmrechts sowie Stimmenthaltung sind unzulässig. In dringenden Fällen kann schriftlich, mittels Telefax oder auf geeignetem elektronischen Weg abgestimmt werden, ohne dass der Aufsichtsrat zusammentritt (Rundlaufverfahren), wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates innerhalb der vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden festzulegenden Frist von mindestens drei Arbeitstagen nach Versendung der Unterlagen diesem Verfahren widerspricht. Beschlüsse des Aufsichtsrates, zu deren Umsetzung zusätzliche Bundesmittel zu den in § 16 vorgesehenen Mittel aufzuwenden sind, bedürfen der Zustimmung der Regierungsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2.Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Aufsichtsrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des bzw. der Vorsitzenden (Dirimierungsrecht). Die Übertragung des Stimmrechts sowie Stimmenthaltung sind unzulässig. In dringenden Fällen kann schriftlich, mittels Telefax oder auf geeignetem elektronischen Weg abgestimmt werden, ohne dass der Aufsichtsrat zusammentritt (Rundlaufverfahren), wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates innerhalb der vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden festzulegenden Frist von mindestens drei Arbeitstagen nach Versendung der Unterlagen diesem Verfahren widerspricht. Beschlüsse des Aufsichtsrates, zu deren Umsetzung zusätzliche Bundesmittel zu den in Paragraph 16, vorgesehenen Mittel aufzuwenden sind, bedürfen der Zustimmung der Regierungsmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2,
(8)Absatz 8,Vom Aufsichtsrat nicht genehmigte Institutsordnungen, Unternehmenskonzepte oder Dreijahrespläne sind dem zuständigen Regierungsmitglied mit einer Stellungnahme des Aufsichtsrates zur Entscheidung vorzulegen. Das Direktorium hat das Recht, zu den Argumenten des Aufsichtrates Stellung zu nehmen.
(9)Absatz 9,Der Aufsichtsrat hat auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern Entscheidungen des Direktoriums des BIFIE aufzuheben oder deren Durchführung zu untersagen, wenn diese
in Widerspruch zu den Grundsätzen der ordentlichen Haushaltführung stehen oder
die Erfüllung des Jahresplanes ernsthaft gefährden oder
den Konkretisierungen in den Arbeitsplänen gemäß § 2 Abs. 2 entgegenstehen.den Konkretisierungen in den Arbeitsplänen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, entgegenstehen.
Schlagworte
Wiederentsendung
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2015
Dokumentnummer
NOR40144464