Rechtstracker.at

§ 11 NLAV

Fassungen
13.06.2018 bis 03.04.2023 — BGBl. II Nr. 124/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute18.02.2026 § → § BGBl. II Nr. 24/2026
§ 1104.04.202317.02.2026 § → § BGBl. II Nr. 88/2023
§ 1113.06.201803.04.2023 BGBl. II Nr. 124/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

13.06.2018BGBl. II Nr. 124/2018

Außerkrafttretensdatum

03.04.2023danach: BGBl. II Nr. 88/2023

Abkürzung

NLAV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Maßnahmen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Werden im Rahmen der Vollziehung dieser Verordnung bei der Kontrolle Mängel festgestellt, so hat die AMA als Systembetreiberin unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist die Durchführung geeigneter betrieblicher Maßnahmen anzuordnen.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig und angemessen sein und dürfen die Wirtschaftsbeteiligten nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung der in der Richtlinie 2009/28/EG vorgesehenen Ziele unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit sowie anderer berücksichtigenswerter Faktoren, insbesondere der Vertriebsstufe, sowie der in Artikel 18 Absatz 3, der Richtlinie 2009/28/EG genannten Wirtschaftsteilnehmer notwendig ist.
  3. Absatz 3,Wird gegen gemäß Absatz eins, angeordnete Maßnahmen verstoßen oder sind die festgestellten Mängel so gravierend, dass die Kontrolle nicht mehr sichergestellt werden kann, hat die AMA die Registrierung abzuerkennen.

Im RIS seit

13.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2023

Gesetzesnummer

20010217

Dokumentnummer

NOR40203471