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§ 4a KflG

Fassungen
25.05.2018 bis 31.12.2023 — BGBl. I Nr. 37/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4a heute25.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 41/2025
§ 4a01.01.202424.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 203/2023
§ 4a25.05.201831.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 37/2018
§ 4a12.08.201624.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 79/2016
§ 4a14.02.201311.08.2016 BGBl. I Nr. 32/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 a

Inkrafttretensdatum

25.05.2018BGBl. I Nr. 37/2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023danach: BGBl. I Nr. 203/2023

Abkürzung

KflG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Verkehrsunternehmensregister

Paragraph 4 a,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes zentrales Verkehrsunternehmensregister im Sinne des Artikels 16 Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, zu führen. Im Register werden die im Inland zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers zugelassenen Unternehmen erfasst. Das Register wird zur Speicherung von Daten geführt, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Personenkraftverkehrsunternehmen über eine Konzession verfügen, welche Verkehrsleiter oder rechtlichen Vertreter für diese Unternehmen bestellt wurden, über welche Art der Konzession diese Unternehmen verfügen, gegebenenfalls die laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien. Weiters sind in dem Register auch die Anzahl, Kategorie und Art der schwerwiegenden Verstöße gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und die Namen der Personen, die für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten, zu erfassen.
  2. Absatz 2,Die zuständige Aufsichtsbehörde (Paragraph 3, Absatz eins und 2) sowie die zuständigen Verwaltungsstrafbehörden (Paragraph 47, Absatz eins bis 5) haben die erforderlichen Daten online über eine gesicherte Datenverbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Folgende Daten sind gemäß Artikel 16 Absatz 2, Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen:
    1. Ziffer eins
      Name und Rechtsform des Unternehmens;
    2. Ziffer 2
      Anschrift der Niederlassung;
    3. Ziffer 3
      Namen der Verkehrsleiter, die zur Erfüllung der Voraussetzungen hinsichtlich Zuverlässigkeit und fachlicher Eignung benannt wurden, oder gegebenenfalls eines rechtlichen Vertreters des Unternehmens;
    4. Ziffer 4
      Art der Konzession, Anzahl der im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Kraftfahrzeuge und gegebenenfalls die laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien;
    5. Ziffer 5
      Anzahl, Kategorie und Art der in Paragraph 9, Absatz 2, genannten schwerwiegenden Verstöße, die in den vorangegangenen zwei Jahren zu einer rechtskräftigen Verurteilung oder einer Bestrafung geführt haben;
    6. Ziffer 6
      Namen der Personen, die für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeiten eines Unter-nehmens zu leiten, solange die Zuverlässigkeit der betreffenden Person nicht wieder hergestellt ist.
  4. Absatz 4,Die in Absatz 2, genannten Behörden können auf die jeweils in Betracht kommenden Daten zugreifen und diese verarbeiten. Das Verkehrsunternehmensregister hat eine vollständige Protokollierung aller Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Verkehrsunternehmensregister übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.
  5. Absatz 5,Zusätzlich zu den in Absatz 3, genannten Daten sind folgende Daten in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen:
    1. Ziffer eins
      bei natürlichen Personen das Geburtsdatum;
    2. Ziffer 2
      Nummer, Ausstellungsdatum und Ausstellungsland der Bescheinigung der fachlichen Eignung des Verkehrsleiters;
    3. Ziffer 3
      soweit vorhanden, die Firmenbuchnummer des Verkehrsunternehmens.
  6. Absatz 6,Auskünfte aus dem Register sind im Wege der Datenfernverarbeitung zu erteilen:
    1. Ziffer eins
      den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, soweit sie diese für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und
    2. Ziffer 2
      den zuständigen Behörden anderer Staaten, sofern sich eine solche Verpflichtung aus diesem Bundesgesetz, aus unmittelbar anwendbarem Unionsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Abkommen ergibt.
  7. Absatz 7,Die Daten gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 4 sind öffentlich zugänglich.

Im RIS seit

22.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024

Gesetzesnummer

20000098

Dokumentnummer

NOR40204073