Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 161/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Eingeschränkte außerordentliche Lehrabschlussprüfung gemäß § 23 Abs. 10 BAGEingeschränkte außerordentliche Lehrabschlussprüfung gemäß Paragraph 23, Absatz 10, BAG
§ 14.Paragraph 14,
Absatz eins,(1) Personen, die eine
fachlich einschlägige Ausbildung absolviert haben oder
zumindest dreijährige fachlich einschlägige Praxis nachweisen können,
können bis zu fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine eingeschränkte außerordentliche Lehrabschlussprüfung ablegen.
(2)Absatz 2,Der Umfang dieser eingeschränkten außerordentlichen Lehrabschlussprüfung gemäß Abs. 1 besteht aus den Gegenständen der Praktischen Prüfung gemäß §§ 10 bis 12.Der Umfang dieser eingeschränkten außerordentlichen Lehrabschlussprüfung gemäß Absatz eins, besteht aus den Gegenständen der Praktischen Prüfung gemäß Paragraphen 10 bis 12,
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023
Dokumentnummer
NOR40204577