Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 161/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 384/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Eingeschränkte außerordentliche Lehrabschlussprüfung gemäß § 23 Abs. 10 BAGEingeschränkte außerordentliche Lehrabschlussprüfung gemäß Paragraph 23, Absatz 10, BAG
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Personen, die eine
fachlich einschlägige Ausbildung absolviert haben oder
zumindest dreijährige fachlich einschlägige Praxis nachweisen können,
können eine eingeschränkte außerordentliche Lehrabschlussprüfung ablegen.
(2)Absatz 2,Der Umfang dieser eingeschränkten außerordentlichen Lehrabschlussprüfung gemäß Abs. 1 besteht aus den Gegenständen der Praktischen Prüfung gemäß §§ 10 bis 12.Der Umfang dieser eingeschränkten außerordentlichen Lehrabschlussprüfung gemäß Absatz eins, besteht aus den Gegenständen der Praktischen Prüfung gemäß Paragraphen 10 bis 12,
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023
Dokumentnummer
NOR40257724