Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
ab 01.06.2018 — BGBl. II Nr. 161/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute01.06.2018 BGBl. II Nr. 161/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.06.2018BGBl. II Nr. 161/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Verhältniszahlen

Paragraph 15,

 Abweichend vom Paragraph 8, Absatz 5, des Berufsausbildungsgesetzes werden folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen festgelegt.

  1. Ziffer eins
    eine fachlich einschlägig ausgebildete Personen
    ein Lehrling,
  2. Ziffer 2
    für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person
    je ein weiterer Lehrling.
Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten neben dem Lehrberechtigten alle berufsberechtigten Tierärzte/Tierärztinnen am selben Standort, sowie all jene, die eine fachlich einschlägige Ausbildung im Lehrberuf Tierärztliche Ordinationsassistenz bzw. in einem verwandten Lehrberuf nachweisen können, sowie Personen, die eine fachlich einschlägige Ausbildung oder zumindest eine dreijährige fachlich einschlägige Praxis nachweisen können.

Im RIS seit

09.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20010245

Dokumentnummer

NOR40204578