Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 161/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Verhältniszahlen
§ 15.Paragraph 15,
Abweichend vom § 8 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes werden folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen festgelegt. Abweichend vom Paragraph 8, Absatz 5, des Berufsausbildungsgesetzes werden folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen festgelegt.
eine fachlich einschlägig ausgebildete Personen
ein Lehrling,
für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person
je ein weiterer Lehrling.
Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten neben dem Lehrberechtigten alle berufsberechtigten Tierärzte/Tierärztinnen am selben Standort, sowie all jene, die eine fachlich einschlägige Ausbildung im Lehrberuf Tierärztliche Ordinationsassistenz bzw. in einem verwandten Lehrberuf nachweisen können, sowie Personen, die eine fachlich einschlägige Ausbildung oder zumindest eine dreijährige fachlich einschlägige Praxis nachweisen können.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Dokumentnummer
NOR40204578