Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 73/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Förderungsmaßnahmen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Förderungen werden nach den Grundsätzen der Transparenz, Unabhängigkeit und Fairness vergeben.
(2)Absatz 2,Für die Durchführung und Abwicklung von Förderungsmaßnahmen sind von den zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern für ihren Wirkungsbereich im Einvernehmen mit mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen, die auf die spezifischen Anforderungen von FTEI+D-Vorhaben Bedacht nehmen. Die Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über den Gegenstand der Förderung, die förderbaren Kosten, persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen der Förderung, Art und Ausmaß der Förderung, die Höhe eines allfälligen Entgeltes (insbesondere Haftungs- oder Bearbeitungsentgelt), das Verfahren sowie den Gerichtsstand. Dabei sind die wettbewerbsrechtlichen Regeln der Europäischen Union zu beachten. Die Richtlinien sind in geeigneter Form, jedenfalls aber im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Aus besonderen, in der Eigenart der betreffenden Förderung gelegenen Gründen, insbesondere wegen des Umfangs solcher Richtlinien, kann die Kundmachung auf den Hinweis beschränkt werden, dass Richtlinien erlassen wurden und wo in diese Einsicht genommen werden kann oder wo solche erhältlich sind.
(3)Absatz 3,Die Gesellschaft übernimmt im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge auch die zum Zeitpunkt der Vermögensübertragung (§ 2) bestehenden Richtlinien der übertragenden Einrichtungen. Die auf Grund bestehender Richtlinien der übertragenden Einrichtungen durchgeführten Maßnahmen sind zu übernehmen und fortzuführen.Die Gesellschaft übernimmt im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge auch die zum Zeitpunkt der Vermögensübertragung (Paragraph 2,) bestehenden Richtlinien der übertragenden Einrichtungen. Die auf Grund bestehender Richtlinien der übertragenden Einrichtungen durchgeführten Maßnahmen sind zu übernehmen und fortzuführen.
(4)Absatz 4,Die Gesellschaft, deren Errichtungserklärung die Gewährung langfristiger Investitionskredite für Forschungszwecke an die gewerbliche Wirtschaft in Österreich als einen Hauptzweck der Gesellschaft vorzusehen hat, ist berechtigt, Darlehen gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über die Verwaltung der ERP-Counterpart-Mittel (ERP-Fonds-Gesetz), BGBl. Nr. 207/1962, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003, zu erhalten.Die Gesellschaft, deren Errichtungserklärung die Gewährung langfristiger Investitionskredite für Forschungszwecke an die gewerbliche Wirtschaft in Österreich als einen Hauptzweck der Gesellschaft vorzusehen hat, ist berechtigt, Darlehen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Verwaltung der ERP-Counterpart-Mittel (ERP-Fonds-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1962,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2003,, zu erhalten.
Schlagworte
Haftungsentgelt
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020
Dokumentnummer
NOR40204752