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§ 4 FFGG

Fassungen
ab 01.01.2021 — BGBl. I Nr. 75/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 75/2020
§ 421.08.201831.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 66/2018
§ 417.05.201820.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 31/2018
§ 401.09.200416.05.2018 BGBl. I Nr. 73/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. I Nr. 75/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FFGG

Index

72/15 Forschung

Text

Förderungsmaßnahmen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Förderungen werden nach den Grundsätzen der Transparenz, Unabhängigkeit und Fairness vergeben.
  2. Absatz 2,Für die Durchführung und Abwicklung von Förderungsmaßnahmen sind von den zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern für ihren Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen, die auf die spezifischen Anforderungen von FTEI+D-Vorhaben Bedacht nehmen. Die Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über den Gegenstand der Förderung, die förderbaren Kosten, persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen der Förderung, Art und Ausmaß der Förderung, die Höhe eines allfälligen Entgeltes (insbesondere Haftungs- oder Bearbeitungsentgelt), das Verfahren sowie den Gerichtsstand. Dabei sind die wettbewerbsrechtlichen Regeln der Europäischen Union zu beachten. Die Richtlinien sind von der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister im Internet zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Die Gesellschaft übernimmt im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge auch die zum Zeitpunkt der Vermögensübertragung (Paragraph 2,) bestehenden Richtlinien der übertragenden Einrichtungen. Die auf Grund bestehender Richtlinien der übertragenden Einrichtungen durchgeführten Maßnahmen sind zu übernehmen und fortzuführen.
  4. Absatz 4,Die Gesellschaft, deren Errichtungserklärung die Gewährung langfristiger Investitionskredite für Forschungszwecke an die gewerbliche Wirtschaft in Österreich als einen Hauptzweck der Gesellschaft vorzusehen hat, ist berechtigt, Darlehen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Verwaltung der ERP-Counterpart-Mittel (ERP-Fonds-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1962,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2003,, zu erhalten.

Schlagworte

Haftungsentgelt

Im RIS seit

29.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

20003449

Dokumentnummer

NOR40225093