Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.08.2018 bis 31.05.2019 — BGBl. I Nr. 58/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute01.06.2019 § → § BGBl. I Nr. 38/2019
§ 1301.08.201831.05.2019 § → § BGBl. I Nr. 58/2018
§ 1301.01.201731.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 87/2015
§ 1301.07.197331.12.2016 BGBl. Nr. 108/1973

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anerbengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.08.2018BGBl. I Nr. 58/2018

Außerkrafttretensdatum

31.05.2019danach: BGBl. I Nr. 38/2019

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Text

Versorgungsansprüche.

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Den minderjährigen Abkömmlingen des Verstorbenen, die auf dem Erbhof leben und ihren Unterhalt weder aus eigenem Vermögen, ohne Berücksichtigung des bereits ausgezahlten Abfindungsanspruchs, bestreiten können noch von anderer Seite zu erhalten haben, steht, wenn sie Miterben des Anerben sind, das Recht zu, bis zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit, längstens bis zur Volljährigkeit in angemessener Weise auf dem Erbhof weitererhalten und weitererzogen zu werden. Solange sie dieses Recht in Anspruch nehmen, können sie die Auszahlung der Abfindungsansprüche nicht begehren. Sie sind bei sonstigem Verlust des Versorgungsanspruchs zu einer ihren Kräften angemessenen üblichen Mithilfe auf dem Erbhof verpflichtet.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, sind insoweit, als dies mit der Leistungsfähigkeit des Erbhofs vereinbar ist, auch auf volljährige Abkömmlinge des Verstorbenen anzuwenden, die sich wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht selbst erhalten können. Bei der Beurteilung, ob sie ihren Unterhalt selbst bestreiten können, sind jedoch auch die bereits ausgezahlten Abfindungsansprüche zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Befinden sich minderjährige Abkömmlinge (Absatz eins,) in auswärtiger Berufsausbildung oder werden sie nach dem Tode des Verstorbenen mit Genehmigung des Pflegschaftsgerichts einer solchen zugeführt und reichen ihr Vermögen und ihre Einkünfte zur Bestreitung der damit verbundenen Kosten nicht aus, so kann der Anerbe durch das Pflegschaftsgericht verhalten werden, von dem Abfindungsanspruch, der ihnen zusteht und gestundet wurde, das Fehlende in monatlichen Teilbeträgen zu leisten. Reicht auch der gestundete Abfindungsanspruch nicht aus, so kann das Pflegschaftsgericht den Anerben zur Bestreitung der erforderlichen Kosten insoweit verpflichten, als dies mit der Leistungsfähigkeit des Erbhofs vereinbar ist.

Schlagworte

Naturalverpflegung, Naturalversorgung, Wohnrecht, Bekleidungskosten, Bekleidung, Ausbildungskosten, Schulkosten, Studienkosten, Pflege, Verköstigung, Taschengeld, Krankenpflege, Mitarbeit, Geistesschwäche, Geisteskrankheit, Fähigkeit, Heimatrecht, Behinderung, Hilfe, Invalidität, Körperbehinderung, Erbe, Lehre, Schule, Studium, Kind, Erbberechtigter, Nachkomme, Weichender, Fälligkeit, Ratenzahlung, Anzahlung, Ertragskraft, Ertrag, Betrag, Stundung, Zahlungsaufschub, Teilzahlung, Rate, Aufschiebung, Aufschub, Eigeneinkommen, Einkommen, Eigeneinkunft, Gericht, Pflegschaftsgericht, erlöschen, verwirken, Verwirkung, Deckung, Kostendeckung, Kostentragung, Leistungsvermögen, weichender Miterbe

Im RIS seit

20.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001969

Dokumentnummer

NOR40204931

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/106/P13/NOR40204931