Rechtstracker.at

§ 10 HFKW-FKW-SF6-V

Fassungen
14.07.2018 bis 25.05.2021 — BGBl. II Nr. 179/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1026.05.202131.12.2022 § → § BGBl. II Nr. 234/2021 · aufgehoben
§ 1014.07.201825.05.2021 § → § BGBl. II Nr. 179/2018
§ 1022.06.200713.07.2018 § → § BGBl. II Nr. 139/2007
§ 1011.12.200221.06.2007 BGBl. II Nr. 447/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbote, Beschränkungen teil- und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe und Schwefelhexafluorid

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

14.07.2018BGBl. II Nr. 179/2018

Außerkrafttretensdatum

25.05.2021danach: BGBl. II Nr. 234/2021

Abkürzung

HFKW-FKW-SF6-V

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

C. Aerosole

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich des Absatz 2, ist die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) oder vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) zur Herstellung von Aerosolen ab dem 1. Juli 2003 verboten.
  2. Absatz 2,Die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) in Dosierinhalatoren sowie die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) in Aerosolen für die Wartung und Instandhaltung von Elektro- und Elektronikgeräten ist weiterhin zulässig.
  3. Absatz 3,Das Herstellen, der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat und das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) oder vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) für die im Absatz eins und 2 genannten Einsatzbereiche ist ab dem Datum des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Verwendungsbeschränkung verboten.
  4. Absatz 4,Von der Verwendungsbeschränkung des Absatz eins, kann der Landeshauptmann auf Antrag eines Herstellers von Aerosolen eine nicht länger als auf zwei Jahre befristete Ausnahme genehmigen, sofern nachgewiesen wird, dass die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) in einer bestimmten Anwendung aus technischen Gründen erforderlich ist und Substitute nach dem Stand der Technik nicht verfügbar sind. Eine Verlängerung der Ausnahme auf weitere zwei Jahre ist zulässig. Unbeschadet des Artikel 9, der Verordnung (EG) Nr. 842 aus 2006, über bestimmte fluorierte Treibhausgase ist jedoch bei einer Ausnahmegenehmigung für „neuartige Aerosole“ im Sinne des Artikel 2, Nr. 19 dieser Verordnung eine Zulassung für eine Verwendung von HFKW nicht über den 3. Juli 2009 gewährbar. Zum Zweck der Ausfuhr eines Aerosols ist dem Hersteller eine Verwendungsausnahme für den von ihm beantragten HFKW auch ohne Nachweis der obgenannten Voraussetzungen zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass der Einsatz des HFKW auf Grund von Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes erforderlich ist. Für die genehmigten Zwecke dürfen die hiefür erforderlichen Mengen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) von einem dem Landeshauptmann vom Antragsteller bekannt zu gebenden Unternehmen hergestellt, in Verkehr gebracht oder bezogen werden.
  5. Absatz 5,Das Inverkehrbringen und der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat von Aerosolen, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), deren Verwendung auf Grund Absatz eins, eingeschränkt ist, enthalten, sind ab dem 1. Juli 2003 verboten. Aerosole, die nachweislich vor dem Datum der Verwendungsbeschränkung in Österreich hergestellt, aus einem EWR-Vertragsstaat bezogen oder eingeführt wurden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2003 abgegeben werden.
  6. Absatz 6,Von den Beschränkungen des Inverkehrbringens des Absatz 5, kann der Landeshauptmann auf Antrag eines Importeurs von Aerosolen eine nicht länger als auf zwei Jahre befristete Ausnahme genehmigen, sofern nachgewiesen wird, dass für einen bestimmten Verwendungszweck dieses Aerosols, das teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthält, aus technischen Gründen erforderlich ist und hierfür keine die genannte Stoffgruppe nicht enthaltende Aerosole nach dem Stand der Technik verfügbar sind. Eine Verlängerung der Ausnahme auf weitere zwei Jahre ist zulässig. In einer Ausnahmegenehmigung für „neuartige Aerosole“ im Sinne des Artikel 2, Nr. 19 der Verordnung (EG) Nr. 842 aus 2006, über bestimmte fluorierte Treibhausgase ist jedoch eine Zulassung für das Inverkehrbringen von HFKW-haltigen Aerosolen nicht über den 3. Juli 2009 gewährbar.
  7. Absatz 7,Die Hersteller, die Bezieher aus dem EWR-Raum und die Importeure von Aerosolen, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthalten, haben beginnend ab dem 1. Jänner 2003 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. März des Folgejahres die Art und Menge solcher Aerosole schriftlich zu melden.

Schlagworte

Elektrogerät

Im RIS seit

17.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20002355

Dokumentnummer

NOR40205069