Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbote, Beschränkungen teil- und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe und Schwefelhexafluorid
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 447/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 179/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
B. Elektrizitätsbereich
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Vorbehaltlich des Abs. 2 ist die Verwendung von Schwefelhexafluorid (SF6) als Isolier- und Löschgas in elektrotechnischen Systemen und Geräten verboten.Vorbehaltlich des Absatz 2, ist die Verwendung von Schwefelhexafluorid (SF6) als Isolier- und Löschgas in elektrotechnischen Systemen und Geräten verboten.
(2)Absatz 2,Die Verwendung von Schwefelhexafluorid (SF6) als Isolier- und Löschgas in elektrotechnischen Systemen und Geräten mit einer Bemessungsspannung von größer als 1 kV ist unter der Voraussetzung der Erfüllung der Anforderungen des Abs. 4 weiterhin zulässig.Die Verwendung von Schwefelhexafluorid (SF6) als Isolier- und Löschgas in elektrotechnischen Systemen und Geräten mit einer Bemessungsspannung von größer als 1 kV ist unter der Voraussetzung der Erfüllung der Anforderungen des Absatz 4, weiterhin zulässig.
(3)Absatz 3,Das Herstellen, der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat und das Inverkehrbringen von Schwefelhexafluorid (SF6) für die im Abs. 2 genannten Einsatzbereiche unter den dort festgelegten Voraussetzungen ist weiterhin zulässig.Das Herstellen, der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat und das Inverkehrbringen von Schwefelhexafluorid (SF6) für die im Absatz 2, genannten Einsatzbereiche unter den dort festgelegten Voraussetzungen ist weiterhin zulässig.
(4)Absatz 4,Die Hersteller, Importeure und Betreiber solcher Anlagen (Abs. 1) haben erstmals bis zum 31. März 2003 das mit Stichtag 1. Jänner 2003 in ihren Anlagen befindliche Schwefelhexafluorid (SF6) unter Angabe des Gerätetyps schriftlich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Bis zum 31. März des Folgejahres sind für das vorangegangene Kalenderjahr jeweils die Mengen an nachgefüllten, neu eingefüllten und entsorgten Mengen an Schwefelhexafluorid (SF6) dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich zu melden. Der Meldepflicht wird auch entsprochen, wenn diese Meldung bis zum obgenannten Zeitpunkt im Wege der jeweiligen Interessensvertretung (zB Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie, Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreich) übermittelt wird.Die Hersteller, Importeure und Betreiber solcher Anlagen (Absatz eins,) haben erstmals bis zum 31. März 2003 das mit Stichtag 1. Jänner 2003 in ihren Anlagen befindliche Schwefelhexafluorid (SF6) unter Angabe des Gerätetyps schriftlich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Bis zum 31. März des Folgejahres sind für das vorangegangene Kalenderjahr jeweils die Mengen an nachgefüllten, neu eingefüllten und entsorgten Mengen an Schwefelhexafluorid (SF6) dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich zu melden. Der Meldepflicht wird auch entsprochen, wenn diese Meldung bis zum obgenannten Zeitpunkt im Wege der jeweiligen Interessensvertretung (zB Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie, Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreich) übermittelt wird.
Schlagworte
Isoliergas, Elektroindustrie
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021
Dokumentnummer
NOR40205073