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§ 15 HFKW-FKW-SF6-V

Fassungen
14.07.2018 bis 25.05.2021 — BGBl. II Nr. 179/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1526.05.202131.12.2022 § → § BGBl. II Nr. 234/2021 · aufgehoben
§ 1514.07.201825.05.2021 § → § BGBl. II Nr. 179/2018
§ 1511.12.200213.07.2018 BGBl. II Nr. 447/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbote, Beschränkungen teil- und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe und Schwefelhexafluorid

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

14.07.2018BGBl. II Nr. 179/2018

Außerkrafttretensdatum

25.05.2021danach: BGBl. II Nr. 234/2021

Abkürzung

HFKW-FKW-SF6-V

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

B. Elektrizitätsbereich

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich des Absatz 2, ist die Verwendung von Schwefelhexafluorid (SF6) als Isolier- und Löschgas in elektrotechnischen Systemen und Geräten verboten.
  2. Absatz 2,Die Verwendung von Schwefelhexafluorid (SF6) als Isolier- und Löschgas in elektrotechnischen Systemen und Geräten mit einer Bemessungsspannung von größer als 1 kV ist unter der Voraussetzung der Erfüllung der Anforderungen des Absatz 4, weiterhin zulässig.
  3. Absatz 3,Das Herstellen, der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat und das Inverkehrbringen von Schwefelhexafluorid (SF6) für die im Absatz 2, genannten Einsatzbereiche unter den dort festgelegten Voraussetzungen ist weiterhin zulässig.
  4. Absatz 4,Die Hersteller, Importeure und Betreiber solcher Anlagen (Absatz eins,) haben erstmals bis zum 31. März 2003 das mit Stichtag 1. Jänner 2003 in ihren Anlagen befindliche Schwefelhexafluorid (SF6) unter Angabe des Gerätetyps schriftlich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Bis zum 31. März des Folgejahres sind für das vorangegangene Kalenderjahr jeweils die Mengen an nachgefüllten, neu eingefüllten und entsorgten Mengen an Schwefelhexafluorid (SF6) dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich zu melden. Der Meldepflicht wird auch entsprochen, wenn diese Meldung bis zum obgenannten Zeitpunkt im Wege der jeweiligen Interessensvertretung (zB Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie, Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreich) übermittelt wird.

Schlagworte

Isoliergas, Elektroindustrie

Im RIS seit

17.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20002355

Dokumentnummer

NOR40205073