Kurztitel
Meldeverordnung FinStab 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 183/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2018,
Text
Abschnitt 1: Kreditrisiko
§ 1 Kreditrisiko unkonsolidiertParagraph eins, Kreditrisiko unkonsolidiert
Kreditinstitute, deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, sowie Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 BWG sind verpflichtet, die sie betreffenden Kreditrisikoinformationen zu Instrumenten gemäß Art. 1 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), ABl. Nr. 144 vom 01.06.2016 S. 44 – im Folgenden „AnaCredit-Verordnung“ – und zu Schuldverschreibungen entsprechend der Beilage A1a gegliedert an die OeNB zu melden. Alle anderen Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG sind verpflichtet, die sie betreffenden Kreditrisikoinformationen zu Instrumenten gemäß Art. 1 Nummer 23 der AnaCredit-Verordnung und zu Schuldverschreibungen entsprechend der Beilage A1b gegliedert an die OeNB zu melden. Keine Meldeverpflichtung besteht für Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Z 13, 13a und 21 BWG.Kreditinstitute, deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, sowie Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß Paragraph 9, BWG sind verpflichtet, die sie betreffenden Kreditrisikoinformationen zu Instrumenten gemäß Artikel eins, Nummer 23 der Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), ABl. Nr. 144 vom 01.06.2016 S. 44 – im Folgenden „AnaCredit-Verordnung“ – und zu Schuldverschreibungen entsprechend der Beilage A1a gegliedert an die OeNB zu melden. Alle anderen Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG sind verpflichtet, die sie betreffenden Kreditrisikoinformationen zu Instrumenten gemäß Artikel eins, Nummer 23 der AnaCredit-Verordnung und zu Schuldverschreibungen entsprechend der Beilage A1b gegliedert an die OeNB zu melden. Keine Meldeverpflichtung besteht für Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, 13 a und 21 BWG.