Kurztitel
Meldeverordnung FinStab 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 183/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2018,
Text
§ 5 Länderrisiko konsolidiertParagraph 5, Länderrisiko konsolidiert
Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 30 Abs. 5 BWG sowie die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbunds im Sinne des § 30a BWG sind verpflichtet, Länderrisikoinformationen auf Basis der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG bzw. auf Basis des Kreditinstitute-Verbunds gemäß § 30a BWG entsprechend der Beilage B2 gegliedert an die OeNB zu melden.Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des Paragraph 30, Absatz 5, BWG sowie die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbunds im Sinne des Paragraph 30 a, BWG sind verpflichtet, Länderrisikoinformationen auf Basis der Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG bzw. auf Basis des Kreditinstitute-Verbunds gemäß Paragraph 30 a, BWG entsprechend der Beilage B2 gegliedert an die OeNB zu melden.
Die Meldepflicht nach dieser Bestimmung entfällt, sofern die Summe der ursprünglichen Risikopositionen im Ausland gemäß der konsolidierten Meldung des Anhangs I, C 04.00, Zeile 850 des EBA Meldewesen-ITS auf Grundlage des vorangegangenen geprüften Konzernabschlusses 100 Millionen EUR nicht übersteigt.Die Meldepflicht nach dieser Bestimmung entfällt, sofern die Summe der ursprünglichen Risikopositionen im Ausland gemäß der konsolidierten Meldung des Anhangs römisch eins, C 04.00, Zeile 850 des EBA Meldewesen-ITS auf Grundlage des vorangegangenen geprüften Konzernabschlusses 100 Millionen EUR nicht übersteigt.
Die Bewertung hat nach den jeweils angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen (§ 59 oder § 59a BWG) zu erfolgen.Die Bewertung hat nach den jeweils angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen (Paragraph 59, oder Paragraph 59 a, BWG) zu erfolgen.
Die Konsolidierung hat nach den in Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. L 176 vom 27.6.2013 in der Fassung der Berichtigung dieser Verordnung ABl. L 20 vom 25.1.2017 – im Folgenden „CRR“ – dargelegten Methoden zu erfolgen und hat grundsätzlich den Konsolidierungskreis gemäß Art. 11 Abs. 2 CRR zu umfassen. Meldepflichtige können den Konsolidierungskreis auf all jene Tochterunternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 16 CRR einschränken, die in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland zugelassene Kreditinstitute sind, deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, oder die Mutterunternehmen solcher Kreditinstitute sind. Für den Zweck des vorhergehenden Satzes gelten Mutterunternehmen von Mutterunternehmen ebenfalls als Mutterunternehmen des ursprünglichen Tochterunternehmens. Die Konsolidierung erfolgt abweichend von Art. 11 Abs. 2 CRR immer auf der Ebene des übergeordneten Kreditinstituts.Die Konsolidierung hat nach den in Teil 1 Titel römisch zwei Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt , L 176 vom 27.6.2013 in der Fassung der Berichtigung dieser Verordnung Amtsblatt , L 20 vom 25.1.2017 – im Folgenden „CRR“ – dargelegten Methoden zu erfolgen und hat grundsätzlich den Konsolidierungskreis gemäß Artikel 11, Absatz 2, CRR zu umfassen. Meldepflichtige können den Konsolidierungskreis auf all jene Tochterunternehmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 16, CRR einschränken, die in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland zugelassene Kreditinstitute sind, deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, oder die Mutterunternehmen solcher Kreditinstitute sind. Für den Zweck des vorhergehenden Satzes gelten Mutterunternehmen von Mutterunternehmen ebenfalls als Mutterunternehmen des ursprünglichen Tochterunternehmens. Die Konsolidierung erfolgt abweichend von Artikel 11, Absatz 2, CRR immer auf der Ebene des übergeordneten Kreditinstituts.