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§ 1 NDG-VO 2018

Fassungen
01.07.2018 bis 30.11.2020 — BGBl. II Nr. 192/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.12.202030.06.2021 § → § BGBl. II Nr. 13/2021 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2021
§ 101.07.201830.11.2020 BGBl. II Nr. 192/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nachtdienstgeld-Verordnung 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2018BGBl. II Nr. 192/2018

Außerkrafttretensdatum

30.11.2020danach: BGBl. II Nr. 13/2021

Abkürzung

NDG-VO 2018

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Beamtin oder dem Beamten der Österreichischen Post AG, sowie der Beamtin oder dem Beamten, die oder der einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Österreichischen Post AG hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen ist, der Nachtdienste leistet, erhält ein Nachtdienstgeld.
  2. Absatz 2,Nachtdienst im Sinne des Absatz eins, wird geleistet, wenn im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr (=Nachtzeitraum) Dienst versehen wird, mit Ausnahme der unter Absatz 3, fallenden Dienste.
  3. Absatz 3,Nachtdienst im Sinne des Absatz eins, wird nicht geleistet, wenn im Zustelldienst im Rahmen eines Gleitzeitmodells in Ausnutzung des Gleitzeitrahmens freiwillig und aus Eigenem vor 06.00 H mit der Dienstleistung begonnen wird und der Gleitzeitrahmen einen Dienstbeginn außerhalb des Nachtzeitraumes jedenfalls ermöglicht und wenn die Dienstleistung im Nachtzeitraum weniger als eine Stunde (= 60 Min) beträgt. Wird der Dienstbeginn vor 06.00 H jedoch angeordnet, gilt diese Ausnahmeregelung nicht.

Im RIS seit

31.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2021

Gesetzesnummer

20010272

Dokumentnummer

NOR40205619