(4)Absatz 4,Für die Zustellbasen in den Bundesländern Wien, Niederösterreich, Burgenland, Steiermark und Kärnten gilt:
Für jene Zeitspanne, für die der Dienstbeginn der ersten Gruppe an Mitarbeiter*innen nur deshalb nach vor verlegt wurde, damit dann in Folge auch die zweite Gruppe an Mitarbeiter*innen früher als im Rahmen der COVID-19-Vorsorgemaßnahmen vorgesehen mit der Arbeit beginnen kann, soll kein Anspruch auf Nachtdienstgeld entstehen.
Demnach gilt diese Zeitspanne (z.B. 30 Minuten) um die während der Dauer der COVID-19-Pandemie mit der Dienstleistung um eine gewisse Anzahl an Minuten früher begonnen wird, nicht als Nachtdienst im Sinne des Abs. 1. Dies bedeutet, dass von der Dauer der Dienstleistung im Nachtzeitraum diese Anzahl von Minuten in Abzug zu bringen ist. Die Regelung gilt so lange, solange der sogenannte „geteilte Dienst“ (= Gruppenbildung mit versetztem Dienstbeginn) aufrecht ist.Demnach gilt diese Zeitspanne (z.B. 30 Minuten) um die während der Dauer der COVID-19-Pandemie mit der Dienstleistung um eine gewisse Anzahl an Minuten früher begonnen wird, nicht als Nachtdienst im Sinne des Absatz eins, Dies bedeutet, dass von der Dauer der Dienstleistung im Nachtzeitraum diese Anzahl von Minuten in Abzug zu bringen ist. Die Regelung gilt so lange, solange der sogenannte „geteilte Dienst“ (= Gruppenbildung mit versetztem Dienstbeginn) aufrecht ist.