Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbahn-Pensionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 86/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1aParagraph eins a
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte
§ 1a.Paragraph eins a,
(1)Absatz eins,Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den dieses Bundesgesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Bundesgesetz abhängig ist.
(2)Absatz 2,Nach Abs. 1 zu übermitteln sind Daten überNach Absatz eins, zu übermitteln sind Daten über
die Höhe des Einkommens nach § 14 Abs. 4 und von Einkünften nach § 16 Abs. 11 unddie Höhe des Einkommens nach Paragraph 14, Absatz 4 und von Einkünften nach Paragraph 16, Absatz 11, und
die Höhe des Erwerbseinkommens nach § 55 Abs. 2 Z 4 unddie Höhe des Erwerbseinkommens nach Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 4, und
die Höhe der für die Vollziehung des § 37 maßgeblichen Pensionen.die Höhe der für die Vollziehung des Paragraph 37, maßgeblichen Pensionen.
(3)Absatz 3,Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit automationsunterstützt zu erfolgen.Die Übermittlung von Daten nach Absatz eins, hat nach Möglichkeit automationsunterstützt zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Abs. 1 übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Absatz eins, übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.
Schlagworte
Krankenversicherung, Unfallversicherung
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018
Dokumentnummer
NOR40205759