Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesbahn-Pensionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 86/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1aParagraph eins a
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte
§ 1a.Paragraph eins a,
(1)Absatz eins,Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Dachverband der Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den dieses Bundesgesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Bundesgesetz abhängig ist.
(2)Absatz 2,Nach Abs. 1 erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln sind personenbezogene Daten überNach Absatz eins, erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln sind personenbezogene Daten über
die Höhe des Einkommens nach § 14 Abs. 4 und von Einkünften nach § 16 Abs. 11 unddie Höhe des Einkommens nach Paragraph 14, Absatz 4 und von Einkünften nach Paragraph 16, Absatz 11, und
die Höhe des Erwerbseinkommens nach § 55 Abs. 2 Z 4 unddie Höhe des Erwerbseinkommens nach Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 4, und
die Höhe der für die Vollziehung des § 37 maßgeblichen Pensionen.die Höhe der für die Vollziehung des Paragraph 37, maßgeblichen Pensionen.
(3)Absatz 3,Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfolgen.Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Absatz eins, hat nach Möglichkeit mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Abs. 1 übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Absatz eins, übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.
Schlagworte
Krankenversicherung, Unfallversicherung
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2019
Dokumentnummer
NOR40215205