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§ 6 WBV 2016

Fassungen
03.08.2018 bis 31.10.2019 — BGBl. II Nr. 202/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute28.09.2022 § → § BGBl. II Nr. 356/2022
§ 601.11.201927.09.2022 § → § BGBl. II Nr. 307/2019
§ 603.08.201831.10.2019 § → § BGBl. II Nr. 202/2018
§ 601.03.201702.08.2018 § → § BGBl. II Nr. 69/2017
§ 601.01.201628.02.2017 BGBl. II Nr. 97/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wissensbilanz-Verordnung 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

03.08.2018BGBl. II Nr. 202/2018

Außerkrafttretensdatum

31.10.2019danach: BGBl. II Nr. 307/2019

Abkürzung

WBV 2016

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Integration der Kennzahlen in den Leistungsbericht

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Universitäten sind berechtigt, die Kennzahlen einschließlich ihrer Interpretation gemäß Paragraph 5, Absatz 12, wie folgt vollständig in den Leistungsbericht zu integrieren:
    1. Ziffer eins
      Kurzfassung
    2. Ziffer 2
      Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste
      1. eins Punkt C, Punkt eins
        Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
      2. eins Punkt C, Punkt 2
        Investitionen in Infrastruktur im F&E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
      3. 3 Punkt B, Punkt eins
        Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals
      4. 3 Punkt B, Punkt 3
        Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge
    3. Ziffer 3
      Lehre und Weiterbildung
      1. 2 Punkt A, Punkt eins
        Professorinnen/Professoren und Äquivalente
      2. 2 Punkt A, Punkt 2
        Anzahl der eingerichteten Studien
      3. 2 Punkt A, Punkt 3
        Studienabschlussquote
      4. 2 Punkt A, Punkt 4
        Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen
      5. 2 Punkt A, Punkt 5
        Anzahl der Studierenden
      6. 2 Punkt A, Punkt 6
        Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien
      7. 2 Punkt A, Punkt 7
        Anzahl der belegten ordentlichen Studien
      8. 3 Punkt A, Punkt eins
        Anzahl der Studienabschlüsse
      9. 3 Punkt A, Punkt 2
        Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer
    4. Ziffer 4
      Gesellschaftliche Zielsetzungen
      1. eins Punkt A, Punkt 3
        Frauenquote in Kollegialorganen
      2. eins Punkt A, Punkt 4
        Lohngefälle zwischen Frauen und Männern
      3. eins Punkt A, Punkt 5
        Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren
      4. 3 Punkt B, Punkt 2
        Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals
    5. Ziffer 5
      Personalentwicklung und Nachwuchsförderung:
      1. eins Punkt A, Punkt eins
        Personal
      2. eins Punkt A, Punkt 2
        Anzahl der Berufungen an die Universität
      3. 2 Punkt B, Punkt eins
        Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität
    6. Ziffer 6
      Effizienz und Qualitätssicherung
    7. Ziffer 7
      Profilunterstützende Kooperationen und strategische Partnerschaften in Lehre, Forschung und Entwicklung/Entwicklung und der Erschließung der Künste:
    8. Ziffer 8
      Internationalität und Mobilität
      1. eins Punkt B, Punkt eins
        Anzahl der Personen im Bereich des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals mit einem Auslandsaufenthalt
      2. 2 Punkt A, Punkt 8
        Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)
      3. 2 Punkt A, Punkt 9
        Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)
      4. 3 Punkt A, Punkt 3
        Anzahl der Studienabschlüsse mit studienbezogenem Auslandsaufenthalt
    9. Ziffer 9
      Bibliotheken und andere Universitätseinrichtungen inkl. Universitätssportinstitute
    10. Ziffer 10
      Klinischer Bereich und Aufgaben im Bereich öffentliches Gesundheitswesen (Medizinische Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 UG bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist)
      1. 4 Punkt eins
        Anzahl der Begutachtungen der Ethikkommission einschließlich aller klinischen Studien
      2. 4 Punkt 2
        Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung von Klinischen Studien im eigenen Bereich der Medizinischen Universität bzw. Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist
      3. 4 Punkt 3
        Anzahl der Ausbildungsverträge zur Fachärztin oder zum Facharzt
      4. 4 Punkt 4
        Anzahl der im Berichtsjahr von Universitätsangehörigen geleisteten verlängerten Dienste
  2. Absatz 2,Erfolgt die Integration der Kennzahlen in die einzelnen Bereiche des Leistungsberichtes, ist der Abschnitt römisch zwei der Wissensbilanz (Kennzahlen) gemäß Paragraph 3, durch ein gemäß Paragraph 5, Absatz 2 bis 9 gegliedertes Verzeichnis der Fundstellen der einzelnen Kennzahlen im Leistungsbericht zu ersetzen.
  3. Absatz 3,Wird von einer vollständigen Darstellung des Leistungsberichtes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, abgesehen, ist eine Integration der Kennzahlen in den Leistungsbericht gemäß Absatz eins, im betreffenden Berichtsjahr nicht zulässig.

Schlagworte

Bachelorstudium, Diplomstudium, Lizenzvertrag, Optionsvertrag

Im RIS seit

03.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019

Gesetzesnummer

20009519

Dokumentnummer

NOR40205793