Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wissensbilanz-Verordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 97/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 356/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Integration der Kennzahlen in den Leistungsbericht
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Universitäten sind berechtigt, die Kennzahlen gemäß § 5 Abs. 1 bis 9 einschließlich ihrer Interpretation gemäß § 5 Abs. 12 wie folgt vollständig in den Leistungsbericht zu integrieren:Die Universitäten sind berechtigt, die Kennzahlen gemäß Paragraph 5, Absatz eins bis 9 einschließlich ihrer Interpretation gemäß Paragraph 5, Absatz 12, wie folgt vollständig in den Leistungsbericht zu integrieren:
Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste:
1.C.1eins Punkt C, Punkt eins
Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
1.C.2eins Punkt C, Punkt 2
Investitionen in Infrastruktur im F&E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
3.B.13 Punkt B, Punkt eins
Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals
Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge
Lehre und Weiterbildung:
2.A.12 Punkt A, Punkt eins
Professorinnen/Professoren und Äquivalente
Anzahl der eingerichteten Studien
Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor Zulassung
Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien
Anzahl der belegten ordentlichen Studien
3.A.13 Punkt A, Punkt eins
Anzahl der Studienabschlüsse
Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer
Gleichstellung und Diversitätsmanagement:
1.A.3eins Punkt A, Punkt 3
Frauenquote in Kollegialorganen
1.A.4eins Punkt A, Punkt 4
Lohngefälle zwischen Frauen und Männern
1.A.5eins Punkt A, Punkt 5
Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren
Gesellschaftliche Verantwortung:
Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals
Personalentwicklung und Nachwuchsförderung:
1.A.1eins Punkt A, Punkt eins
1.A.2eins Punkt A, Punkt 2
Anzahl der Berufungen an die Universität
2.B.12 Punkt B, Punkt eins
Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität
Profilunterstützende Kooperationen und strategische Partnerschaften in Lehre, Forschung und Entwicklung/Entwicklung und der Erschließung der Künste
Internationalität und Mobilität:
1.B.1eins Punkt B, Punkt eins
Anzahl der Auslandsaufenthalte des Personals
Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)
Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)
Anzahl der Studienabschlüsse mit studienbezogenem Auslandsaufenthalt
Bibliotheken und andere Universitätseinrichtungen inkl. Universitätssportinstitute
Klinischer Bereich und Aufgaben im Bereich öffentliches Gesundheitswesen (Medizinische Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 bis 6 UG bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist):Klinischer Bereich und Aufgaben im Bereich öffentliches Gesundheitswesen (Medizinische Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 UG bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist):
Anzahl der Begutachtungen der Ethikkommission einschließlich aller klinischen Studien
Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung von Klinischen Studien im eigenen Bereich der Medizinischen Universität bzw. Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist
Anzahl der Ausbildungsverträge zur Fachärztin oder zum Facharzt
Anzahl der im Berichtsjahr von Universitätsangehörigen geleisteten verlängerten Dienste
(2)Absatz 2,Erfolgt die Integration der Kennzahlen in die einzelnen Bereiche des Leistungsberichtes, ist der Abschnitt II der Wissensbilanz (Kennzahlen) gemäß § 3 durch ein gemäß § 5 Abs. 2 bis 9 gegliedertes Verzeichnis der Fundstellen der einzelnen Kennzahlen im Leistungsbericht zu ersetzen.Erfolgt die Integration der Kennzahlen in die einzelnen Bereiche des Leistungsberichtes, ist der Abschnitt römisch zwei der Wissensbilanz (Kennzahlen) gemäß Paragraph 3, durch ein gemäß Paragraph 5, Absatz 2 bis 9 gegliedertes Verzeichnis der Fundstellen der einzelnen Kennzahlen im Leistungsbericht zu ersetzen.
(3)Absatz 3,Wird von einer vollständigen Darstellung des Leistungsberichtes gemäß § 4 Abs. 1 abgesehen, ist eine Integration der Kennzahlen in den Leistungsbericht gemäß Abs. 1 im betreffenden Berichtsjahr nicht zulässig.Wird von einer vollständigen Darstellung des Leistungsberichtes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, abgesehen, ist eine Integration der Kennzahlen in den Leistungsbericht gemäß Absatz eins, im betreffenden Berichtsjahr nicht zulässig.
Schlagworte
Bachelorstudium, Diplomstudium, Lizenzvertrag, Optionsvertrag
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2022
Dokumentnummer
NOR40247181