Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wissensbilanz-Verordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 97/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 356/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Kennzahlen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Kennzahlen gemäß § 3 sind in folgende Unterabschnitte gegliedert:Die Kennzahlen gemäß Paragraph 3, sind in folgende Unterabschnitte gegliedert:
Kernprozesse
Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste
Output der Kernprozesse
Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste
Spezifisches Kennzahlen-Set für Medizinische Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 bis 6 UG bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet istSpezifisches Kennzahlen-Set für Medizinische Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, bis 6 UG bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist
(2)Absatz 2,Dem Unterabschnitt „1.A Intellektuelles Vermögen – Humankapital“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
1.A.1eins Punkt A, Punkt eins
1.A.2eins Punkt A, Punkt 2
Anzahl der Berufungen an die Universität
1.A.3eins Punkt A, Punkt 3
Frauenquote in Kollegialorganen
1.A.4eins Punkt A, Punkt 4
Lohngefälle zwischen Frauen und Männern
1.A.5eins Punkt A, Punkt 5
Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren
(3)Absatz 3,Dem Unterabschnitt „1.B Intellektuelles Vermögen – Beziehungskapital“ ist folgende Kennzahl zuzuordnen:
1.B.1eins Punkt B, Punkt eins
Anzahl der Auslandsaufenthalte des Personals
(4)Absatz 4,Dem Unterabschnitt „1.C Intellektuelles Vermögen – Strukturkapital“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
1.C.1eins Punkt C, Punkt eins
Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
1.C.2eins Punkt C, Punkt 2
Investitionen in Infrastruktur im F&E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
(5)Absatz 5,Dem Unterabschnitt „2.A Kernprozesse – Lehre und Weiterbildung“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
2.A.12 Punkt A, Punkt eins
Professorinnen/Professoren und Äquivalente
Anzahl der eingerichteten Studien
Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor Zulassung
Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien
Anzahl der belegten ordentlichen Studien
Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)
Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)
(6)Absatz 6,Dem Unterabschnitt „2.B Kernprozesse – Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste“ ist folgende Kennzahl zuzuordnen:
2.B.12 Punkt B, Punkt eins
Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität
(7)Absatz 7,Dem Unterabschnitt „3.A Output Kernprozesse – Lehre und Weiterbildung“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
3.A.13 Punkt A, Punkt eins
Anzahl der Studienabschlüsse
Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer
Anzahl der Studienabschlüsse mit studienbezogenem Auslandsaufenthalt
(8)Absatz 8,Dem Unterabschnitt „3.B Output Kernprozesse – Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
3.B.13 Punkt B, Punkt eins
Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals
Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals
Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge
(9)Absatz 9,Das Spezifische Kennzahlen-Set für Medizinische Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist (Abs. 1 Z 4), umfasst folgende Kennzahlen:Das Spezifische Kennzahlen-Set für Medizinische Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist (Absatz eins, Ziffer 4,), umfasst folgende Kennzahlen:
Anzahl der Begutachtungen der Ethikkommission einschließlich aller klinischen Studien
Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung von klinischen Studien im eigenen Bereich der Medizinischen Universität bzw. Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist
Anzahl der Ausbildungsverträge zur Fachärztin oder zum Facharzt
Anzahl der im Berichtsjahr von Universitätsangehörigen geleisteten verlängerten Dienste
(10)Absatz 10,Definition, Erhebungsebene, Schichtungsmerkmale, Merkmalsausprägungen sowie Erhebungszeitraum bzw. -zeitpunkt der einzelnen Kennzahlen sind der Anlage 1 zu entnehmen.
(11)Absatz 11,Die Darstellung der Kennzahlen hat den Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung einschließlich der Vorgaben für die Zusammenfassung von Curricula oder Wissenschafts-/Kunstzweigen sowie für die reduzierte Darstellung der Schichtungsmerkmale und Merkmalsausprägungen gemäß Anlage 1 zu entsprechen (Berichtsstruktur).
(12)Absatz 12,Die Kennzahlen sind qualitativ zu interpretieren. Relevante Veränderungen und Zahlenbrüche sind zu thematisieren und möglichst die systemischen bzw. inhaltlichen Gründe, die zur Veränderung geführt haben, darzustellen.
(13)Absatz 13,Sofern verfügbar, ist ein zeitlicher Verlauf von mindestens drei Berichtsjahren darzustellen. In der Verlaufsdarstellung ist eine Reduktion von Kennzahlen auf Gesamtsummenzeilen zulässig.
(14)Absatz 14,Soweit die Erhebung der Kennzahl „3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge“ im jeweiligen Berichtsjahr in allen Schichtungsmerkmalen den Wert Null ergibt, kann die Universität bei der Veröffentlichung der Wissensbilanz gemäß § 13 von der Darstellung der Kennzahl absehen. Eine Lieferung der Kennzahl und ihrer Interpretation gemäß § 9 hat jedenfalls zu erfolgen.Soweit die Erhebung der Kennzahl „3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge“ im jeweiligen Berichtsjahr in allen Schichtungsmerkmalen den Wert Null ergibt, kann die Universität bei der Veröffentlichung der Wissensbilanz gemäß Paragraph 13, von der Darstellung der Kennzahl absehen. Eine Lieferung der Kennzahl und ihrer Interpretation gemäß Paragraph 9, hat jedenfalls zu erfolgen.
Schlagworte
Erhebungszeitpunkt, Bachelorstudium, Diplomstudium, Lizenzvertrag, Optionsvertrag, Aufnahmeverfahren
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2022
Dokumentnummer
NOR40247180