Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Passgesetz-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 223/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 209/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Nachweis der Obsorge
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Bei unehelichen Minderjährigen hat der Vater die gemeinsame Obsorge durch einen mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Obsorgebeschluss nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Bei geschiedenen Ehen oder nach einer Übertragung der Obsorge an sonstige Personen bedarf es zum Nachweis der Obsorge
eines mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Obsorgebeschlusses;
eines mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Nachweises über die pflegschaftsgerichtlich genehmigte Vereinbarung oder den Vergleich der gemeinsamen Obsorge;
einer Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder
einer Pflegebewilligung des Kinder- und Jugendhilfeträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes.
(3)Absatz 3,Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die vorgelegten Urkunden nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, so hat der Passwerber eine aktuelle Amtsbestätigung des Pflegschaftsgerichts über die Obsorge beizubringen.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Dokumentnummer
NOR40206274