Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Passgesetz-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 223/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 325/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Nachweis der Obsorge
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Bei außerhalb aufrechter Ehe geborenen Minderjährigen hat der Vater die gemeinsame Obsorge durch
einen mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Obsorgebeschluss,
eine mit einem Rechtswirksamkeitsvermerk versehene schriftliche Vereinbarung,
einen mit einem Rechtswirksamkeitsvermerk versehenen schriftlichen Vergleich oder
eine beurkundete Obsorgeerklärung nach § 67 Abs. 5 des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018,eine beurkundete Obsorgeerklärung nach Paragraph 67, Absatz 5, des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,,
nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Bei geschiedenen Ehen oder nach einer Übertragung der Obsorge an sonstige Personen bedarf es zum Nachweis der Obsorge
eines mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Obsorgebeschlusses;
eines mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Nachweises über die pflegschaftsgerichtlich genehmigte Vereinbarung oder den Vergleich der gemeinsamen Obsorge;
einer Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder
einer Pflegebewilligung des Kinder- und Jugendhilfeträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes.
(3)Absatz 3,Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die vorgelegten Urkunden nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, so hat der Passwerber eine aktuelle Amtsbestätigung des Pflegschaftsgerichts über die Obsorge beizubringen.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2022
Dokumentnummer
NOR40236414