Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 65/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 293Paragraph 293
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Form der Angebote
§ 293.Paragraph 293,
(1)Absatz eins,Angebote müssen die in der Ausschreibung vorgeschriebene Form aufweisen.
(2)Absatz 2,Angebote sind elektronisch abzugeben, wenn eine elektronische Auktion durchgeführt wird, ein Angebot unter Verwendung eines elektronischen Kataloges abzugeben ist oder ein Auftrag im Wege eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden soll. Wenn eine zentrale Beschaffungsstelle einen Auftrag vergibt oder eine Rahmenvereinbarung abschließt, sind elektronische Angebote abzugeben, außer die Kommunikation zwischen zentraler Beschaffungsstelle und Bieter muss ausnahmsweise nicht elektronisch erfolgen. Im Übrigen ist die Abgabe von elektronischen Angeboten nicht zulässig, falls der Sektorenauftraggeber dies in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich für zulässig erklärt hat.
(3)Absatz 3,Ein Bieter darf nur ein elektronisches Angebot oder ein Angebot in Papierform abgeben.
(4)Absatz 4,Angebote sind vollständig sowie frei von Zahlen- und Rechenfehlern abzugeben.
(5)Absatz 5,Der Bieter hat eigenständige Bestandteile des Angebotes mit dem Namen zu versehen, als zum Angebot gehörend zu kennzeichnen und mit diesem zu übermitteln.
(6)Absatz 6,Angebote in Papierform müssen so ausgefertigt sein, dass Veränderungen bemerkbar oder nachweisbar wären. Korrekturen oder Ergänzungen des Angebotes müssen eindeutig und klar erkennbar sein und sind so durchzuführen, dass zweifelsfrei feststeht, dass die Korrektur oder Ergänzung vor der Angebotsabgabe erfolgt ist. Sie müssen unter Angabe des Datums durch rechtsgültige Unterschrift bestätigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR40206994