Rechtstracker.at

§ 293 BVergG 2018

Fassungen
ab 18.10.2018 — BGBl. I Nr. 65/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 293 heute18.10.2018 § → § BGBl. I Nr. 65/2018 (Stammfassung)
§ 29321.08.201817.10.2018 BGBl. I Nr. 65/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 293

Inkrafttretensdatum

18.10.2018BGBl. I Nr. 65/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVergG 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Form der Angebote

Paragraph 293,

  1. Absatz eins,Angebote müssen die in der Ausschreibung vorgeschriebene Form aufweisen.
  2. Absatz 2,Angebote sind elektronisch abzugeben, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich durchgeführt wird oder
    2. Ziffer 2
      eine elektronische Auktion durchgeführt wird oder
    3. Ziffer 3
      ein Auftrag im Wege eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden soll oder
    4. Ziffer 4
      ein Angebot unter Verwendung eines elektronischen Kataloges abgegeben werden soll oder
    5. Ziffer 5
      ein Auftrag oder eine Rahmenvereinbarung von einer zentralen Beschaffungsstelle vergeben bzw. abgeschlossen werden soll.
    Im Falle der Ziffer eins und 5 gilt dies nicht, sofern die Kommunikation zwischen Sektorenauftraggeber und Bieter ausnahmsweise nicht elektronisch erfolgen muss. Im Übrigen ist die Abgabe von elektronischen Angeboten zulässig, falls der Sektorenauftraggeber dies in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich für unzulässig erklärt hat.
  3. Absatz 3,Ein Bieter darf nur ein elektronisches Angebot oder ein Angebot in Papierform abgeben.
  4. Absatz 4,Angebote sind vollständig sowie frei von Zahlen- und Rechenfehlern abzugeben.
  5. Absatz 5,Der Bieter hat eigenständige Bestandteile des Angebotes mit dem Namen zu versehen, als zum Angebot gehörend zu kennzeichnen und mit diesem zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Angebote in Papierform müssen so ausgefertigt sein, dass Veränderungen bemerkbar oder nachweisbar wären. Korrekturen oder Ergänzungen des Angebotes müssen eindeutig und klar erkennbar sein und sind so durchzuführen, dass zweifelsfrei feststeht, dass die Korrektur oder Ergänzung vor der Angebotsabgabe erfolgt ist. Sie müssen unter Angabe des Datums durch rechtsgültige Unterschrift bestätigt werden.

Schlagworte

Zahlenfehler

Im RIS seit

04.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40207196