Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
26.08.1933 bis 09.09.1938 — BGBl. Nr. 379/1933
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute10.09.1938 § → § GBlÖ Nr. 394/1938
§ 426.08.193309.09.1938 § → § BGBl. Nr. 379/1933
§ 411.03.186925.08.1933 RGBl. Nr. 13/1869 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übertritt von einer Kirche oder Religionsgesellschaft zur anderen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 13 aus 1869, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1933,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

26.08.1933BGBl. Nr. 379/1933

Außerkrafttretensdatum

09.09.1938danach: GBlÖ Nr. 394/1938

Index

74/03 Sonstiges Kirchen, Religionsgemeinschaften

Text

Paragraph 4, Die Behörde hat sich in jedem Falle der Erklärung des Austrittes aus einer Kirche oder Religionsgesellschaft über die Identität der Person des Anmeldenden und ob er das 14. Lebensjahr zurückgelegt hat, Gewißheit zu verschaffen und sich weiters zu vergewissern, ob sich der Austretende im Zeitpunkt der Abgabe der Austrittserklärung nicht etwa in einem Geistes- oder Gemützszustand befunden hat, der die eigene freie Überzeugung ausschließt. Zu diesem Zwecke sind Personen, die die Austrittserklärung abgegeben haben, nach einer angemessenen Frist persönlich zum Amte zu laden, sofern nicht besondere Umstände, wie zum Beispiel Todesgefahr, dies ausschließen.

Austrittserklärungen, die von mehreren Personen in einer gemeinsamen Eingabe erstattet werden, sind von der Behörde als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Geisteszustand, Gemütszustand

Im RIS seit

18.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

10009171

Dokumentnummer

NOR40207639