Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übertritt von einer Kirche oder Religionsgesellschaft zur anderen
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 13/1869 zuletzt geändert durch GBlÖ Nr. 394/1938RGBl. Nr. 13 aus 1869, zuletzt geändert durch GBlÖ Nr. 394/1938
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
74/03 Sonstiges Kirchen, Religionsgemeinschaften
Text
§. 4. Die Identität der Person des Anmeldenden, und ob derselbe das vierzehnte Lebensjahr zurückgelegt, und sich in dem erforderlichen Geistes- und Gemüthszustande befinde, hat die Behörde nur dann zu prüfen, wenn Umstände vorliegen, die gegründete Zweifel zu erregen geeignet sind.Paragraph 4, Die Identität der Person des Anmeldenden, und ob derselbe das vierzehnte Lebensjahr zurückgelegt, und sich in dem erforderlichen Geistes- und Gemüthszustande befinde, hat die Behörde nur dann zu prüfen, wenn Umstände vorliegen, die gegründete Zweifel zu erregen geeignet sind.
Schlagworte
Geisteszustand, Gemütszustand
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022
Dokumentnummer
NOR40207641