Kurztitel
Übertritt von einer Kirche oder Religionsgesellschaft zur anderen
Index
74/03 Sonstiges Kirchen, Religionsgemeinschaften
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 8, RGBl. Nr. 260/1852
Text
§. 3. Die Meldung muß bei der Behörde mündlich zu Protokoll gegeben, oder in einem an diese gerichteten, mit der Unterschrift des Austretenden versehenen Schriftstücke niedergelegt sein, und jene Angaben enthalten, die nöthig sind, um zu beurtheilen, wem sie zu übermitteln sei.Paragraph 3, Die Meldung muß bei der Behörde mündlich zu Protokoll gegeben, oder in einem an diese gerichteten, mit der Unterschrift des Austretenden versehenen Schriftstücke niedergelegt sein, und jene Angaben enthalten, die nöthig sind, um zu beurtheilen, wem sie zu übermitteln sei.
Ist diesen Erfordernissen nicht entsprochen, so muß der Austretende zur Ergänzung des Fehlenden vorgeladen werden.