Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 11.03.1869 — RGBl. Nr. 13/1869 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute11.03.1869 RGBl. Nr. 13/1869 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übertritt von einer Kirche oder Religionsgesellschaft zur anderen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 13/1869

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

11.03.1869RGBl. Nr. 13/1869

Außerkrafttretensdatum

Index

74/03 Sonstiges Kirchen, Religionsgemeinschaften

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 8, RGBl. Nr. 260/1852

Text

Paragraph 3, Die Meldung muß bei der Behörde mündlich zu Protokoll gegeben, oder in einem an diese gerichteten, mit der Unterschrift des Austretenden versehenen Schriftstücke niedergelegt sein, und jene Angaben enthalten, die nöthig sind, um zu beurtheilen, wem sie zu übermitteln sei.

Ist diesen Erfordernissen nicht entsprochen, so muß der Austretende zur Ergänzung des Fehlenden vorgeladen werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2016

Gesetzesnummer

10009171

Dokumentnummer

NOR40006907