Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übertritt von einer Kirche oder Religionsgesellschaft zur anderen
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 13/1869
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
74/03 Sonstiges Kirchen, Religionsgemeinschaften
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 8, RGBl. Nr. 260/1852
Text
§. 5. Die Austretenden sind von der, über ihre Anmeldung getroffenen Verfügung schriftlich zu verständigen. Die schriftliche Verständigung kann unterbleiben, wenn die Partei, deren Identität nachgewiesen ist, hierauf verzichtet, oder wenn die mündliche Verständigung ausreicht.Paragraph 5, Die Austretenden sind von der, über ihre Anmeldung getroffenen Verfügung schriftlich zu verständigen. Die schriftliche Verständigung kann unterbleiben, wenn die Partei, deren Identität nachgewiesen ist, hierauf verzichtet, oder wenn die mündliche Verständigung ausreicht.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016
Dokumentnummer
NOR40006909