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§ 23 CRR-BV

Fassungen
01.01.2019 bis 31.12.2020 — BGBl. II Nr. 336/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2301.01.202131.12.2021 § → § BGBl. II Nr. 584/2020 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 542/2021
§ 2301.01.201931.12.2020 § → § BGBl. II Nr. 336/2018
§ 2301.01.201431.12.2018 BGBl. II Nr. 425/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

CRR-Begleitverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. II Nr. 336/2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020danach: BGBl. II Nr. 584/2020

Abkürzung

CRR-BV

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 31, Absatz 5

Text

3. Abschnitt
Bestimmungen zum Kreditrisiko

Wesentlichkeit einer Verbindlichkeit im Rahmen der Schuldnerausfallqualifikation

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Eine Verbindlichkeit gilt jedenfalls dann als wesentlich im Sinne des Artikel 178, Absatz eins, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, wenn an 90 aufeinanderfolgenden Tagen
    1. Ziffer eins
      die Relation der Summe aller überfälligen Verbindlichkeiten eines Schuldners gegenüber dem Institut, dessen Mutterunternehmen oder dessen Tochterunternehmen zum Gesamtbetrag aller in der Bilanz ausgewiesenen Risikopositionen des Instituts, dessen Mutterunternehmens oder dessen Tochterunternehmen gegenüber diesem Schuldner, mit Ausnahme von Beteiligungsrisikopositionen, 1 vH übersteigt, und
    2. Ziffer 2
      die Summe aller überfälligen Verbindlichkeiten eines Schuldners gegenüber dem Institut, dessen Mutterunternehmen oder dessen Tochterunternehmen
      1. Litera a
        für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft den Betrag von 100 Euro oder
      2. Litera b
        für Risikopositionen, die nicht dem Mengengeschäft zuzuordnen sind, den Betrag von 500 Euro
      übersteigt.
  2. Absatz 2,Bei Instituten, die die in Artikel 178, Absatz eins, Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, festgelegte Ausfalldefinition auf einzelne Kreditfazilitäten anwenden, findet Absatz eins, mit der Maßgabe Anwendung, dass als „Gesamtbetrag aller in der Bilanz ausgewiesenen Risikopositionen des Instituts, dessen Mutterunternehmens oder dessen Tochterunternehmen gegenüber diesem Schuldner, mit Ausnahme von Beteiligungsrisikopositionen“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sowie als „Summe aller überfälligen Verbindlichkeiten“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 die Höhe der Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer einzigen vom Institut, dessen Mutterunternehmen oder dessen Tochterunternehmen gewährten Kreditfazilität heranzuziehen ist.

Im RIS seit

19.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2021

Gesetzesnummer

20008698

Dokumentnummer

NOR40210176