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§ 23 CRR-BV

Fassungen
01.01.2021 bis 31.12.2021 — BGBl. II Nr. 584/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2301.01.202131.12.2021 § → § BGBl. II Nr. 584/2020 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 542/2021
§ 2301.01.201931.12.2020 § → § BGBl. II Nr. 336/2018
§ 2301.01.201431.12.2018 BGBl. II Nr. 425/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

CRR-Begleitverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 542 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. II Nr. 584/2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021aufgehoben durch BGBl. II Nr. 542/2021

Abkürzung

CRR-BV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

3. Abschnitt
Bestimmungen zum Kreditrisiko

Wesentlichkeit einer Verbindlichkeit im Rahmen der Schuldnerausfallqualifikation

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Eine Verbindlichkeit gilt jedenfalls dann als wesentlich im Sinne des Artikel 178, Absatz eins, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, wenn an mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen
    1. Ziffer eins
      die Relation der Summe aller überfälligen Verbindlichkeiten eines Schuldners gegenüber dem Institut, dessen Mutterunternehmen oder dessen Tochterunternehmen zum Gesamtbetrag aller in der Bilanz ausgewiesenen Risikopositionen des Instituts, dessen Mutterunternehmens oder dessen Tochterunternehmen gegenüber diesem Schuldner, mit Ausnahme von Beteiligungsrisikopositionen, 1 vH übersteigt, und
    2. Ziffer 2
      die Summe aller überfälligen Verbindlichkeiten eines Schuldners gegenüber dem Institut, dessen Mutterunternehmen oder dessen Tochterunternehmen
      1. Litera a
        für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft den Betrag von 100 Euro oder
      2. Litera b
        für Risikopositionen, die nicht dem Mengengeschäft zuzuordnen sind, den Betrag von 500 Euro
      übersteigt.
  2. Absatz 2,Bei Instituten, die die in Artikel 178, Absatz eins, Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, festgelegte Ausfalldefinition auf einzelne Kreditfazilitäten anwenden, findet Absatz eins, mit der Maßgabe Anwendung, dass als „Gesamtbetrag aller in der Bilanz ausgewiesenen Risikopositionen des Instituts, dessen Mutterunternehmens oder dessen Tochterunternehmen gegenüber diesem Schuldner, mit Ausnahme von Beteiligungsrisikopositionen“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sowie als „Summe aller überfälligen Verbindlichkeiten“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 die Höhe der Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer einzigen vom Institut, dessen Mutterunternehmen oder dessen Tochterunternehmen gewährten Kreditfazilität heranzuziehen ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 584/2020

Im RIS seit

08.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2021

Gesetzesnummer

20008698

Dokumentnummer

NOR40229768