Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
CRR-Begleitverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 425/2013 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 542/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 542 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Text
3. Abschnitt
Bestimmungen zum Kreditrisiko
Wesentlichkeit einer Verbindlichkeit im Rahmen der Schuldnerausfallqualifikation
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Eine Verbindlichkeit gilt jedenfalls dann als wesentlich im Sinne des Art. 178 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn an mehr als 90 aufeinanderfolgenden TagenEine Verbindlichkeit gilt jedenfalls dann als wesentlich im Sinne des Artikel 178, Absatz eins, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, wenn an mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen
die Relation der Summe aller überfälligen Verbindlichkeiten eines Schuldners gegenüber dem Institut, dessen Mutterunternehmen oder dessen Tochterunternehmen zum Gesamtbetrag aller in der Bilanz ausgewiesenen Risikopositionen des Instituts, dessen Mutterunternehmens oder dessen Tochterunternehmen gegenüber diesem Schuldner, mit Ausnahme von Beteiligungsrisikopositionen, 1 vH übersteigt, und
die Summe aller überfälligen Verbindlichkeiten eines Schuldners gegenüber dem Institut, dessen Mutterunternehmen oder dessen Tochterunternehmen
für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft den Betrag von 100 Euro oder
für Risikopositionen, die nicht dem Mengengeschäft zuzuordnen sind, den Betrag von 500 Euro
übersteigt.
(2)Absatz 2,Bei Instituten, die die in Art. 178 Abs. 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Ausfalldefinition auf einzelne Kreditfazilitäten anwenden, findet Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass als „Gesamtbetrag aller in der Bilanz ausgewiesenen Risikopositionen des Instituts, dessen Mutterunternehmens oder dessen Tochterunternehmen gegenüber diesem Schuldner, mit Ausnahme von Beteiligungsrisikopositionen“ gemäß Abs. 1 Z 1 sowie als „Summe aller überfälligen Verbindlichkeiten“ gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 die Höhe der Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer einzigen vom Institut, dessen Mutterunternehmen oder dessen Tochterunternehmen gewährten Kreditfazilität heranzuziehen ist.Bei Instituten, die die in Artikel 178, Absatz eins, Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, festgelegte Ausfalldefinition auf einzelne Kreditfazilitäten anwenden, findet Absatz eins, mit der Maßgabe Anwendung, dass als „Gesamtbetrag aller in der Bilanz ausgewiesenen Risikopositionen des Instituts, dessen Mutterunternehmens oder dessen Tochterunternehmen gegenüber diesem Schuldner, mit Ausnahme von Beteiligungsrisikopositionen“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sowie als „Summe aller überfälligen Verbindlichkeiten“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 die Höhe der Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer einzigen vom Institut, dessen Mutterunternehmen oder dessen Tochterunternehmen gewährten Kreditfazilität heranzuziehen ist.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 584/2020
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2021
Dokumentnummer
NOR40229768