Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 98/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Aufgaben
§ 3.Paragraph 3,
Dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge obliegt
die Durchführung der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (§ 4) im Auftrag des Finanzamtes der Betriebsstätte des Arbeitgebers (§ 81 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988);die Durchführung der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (Paragraph 4,) im Auftrag des Finanzamtes der Betriebsstätte des Arbeitgebers (Paragraph 81, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,); die Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 und 2.die Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz eins und 2,
Schlagworte
Aufsichtsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019
Dokumentnummer
NOR40210405