Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 98/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Aufgaben
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Dem Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge obliegt im Auftrag des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes
die Durchführung der Prüfung lohnabhäng iger Abgaben und Beiträge (§ 4);die Durchführung der Prüfung lohnabhäng iger Abgaben und Beiträge (Paragraph 4,);
die Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen für Zwecke der Erhebung von lohnabhängigen Abgaben.
(2)Absatz 2,In Rechtsmittelverfahren, denen eine Prüfung gemäß Abs. 1 Z 1 oder eine Maßnahme gemäß Abs. 1 Z 2 vorausgegangen ist, können die Organe des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge das Finanzamt unterstützen. Dies umfasst auch die Vertretung des Finanzamtes bei mündlichen Verhandlungen (§ 274 BAO) sowie Erörterungsterminen (§ 269 Abs. 3 BAO).In Rechtsmittelverfahren, denen eine Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder eine Maßnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vorausgegangen ist, können die Organe des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge das Finanzamt unterstützen. Dies umfasst auch die Vertretung des Finanzamtes bei mündlichen Verhandlungen (Paragraph 274, BAO) sowie Erörterungsterminen (Paragraph 269, Absatz 3, BAO).
Schlagworte
Aufsichtsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022
Dokumentnummer
NOR40246236