Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 98/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Allgemeine Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Organe des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge sind berechtigt, für Zwecke der Erhebung von lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen die allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen gemäß § 143 bis § 146 BAO und gemäß § 42 und § 43 ASVG durchzuführen.Die Organe des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge sind berechtigt, für Zwecke der Erhebung von lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen die allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen gemäß Paragraph 143 bis Paragraph 146, BAO und gemäß Paragraph 42 und Paragraph 43, ASVG durchzuführen.
(2)Absatz 2,Der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge hat allgemeine Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen (§ 143 bis § 146 BAO bzw. § 42 und § 43 ASVG) auf AnforderungDer Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge hat allgemeine Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen (Paragraph 143 bis Paragraph 146, BAO bzw. Paragraph 42 und Paragraph 43, ASVG) auf Anforderung
des Finanzamts der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988),des Finanzamts der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988),
der Österreichischen Gesundheitskasse oder
durchzuführen.
(3)Absatz 3,Die Organe des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge sind berechtigt, für die Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 3) die Befugnisse gemäß § 12 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, wahrzunehmen.Die Organe des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge sind berechtigt, für die Erfüllung ihrer Aufgaben (Paragraph 3,) die Befugnisse gemäß Paragraph 12, des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,, wahrzunehmen.
Schlagworte
Aufsichtsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019
Dokumentnummer
NOR40210407