Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 98/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Zurechnung und Fachaufsicht
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Das Organ des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge wird
bei der Durchführung
der Lohnsteuerprüfung als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes,
der Sozialversicherungsprüfung als Organ der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB),
der Kommunalsteuerprüfung als Organ der jeweils erhebungsberechtigten Gemeinde tätig;
bei der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes tätig;
bei den Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 2 als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes tätig.bei den Tätigkeiten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes tätig.
(2)Absatz 2,Das Organ des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge unterliegt der fachlichen Weisungsbefugnis
des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes,
der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. der BVAEB,
der erhebungsberechtigten Gemeinde
soweit ihnen dessen Tätigkeit gemäß Abs. 1 zuzurechnen ist.soweit ihnen dessen Tätigkeit gemäß Absatz eins, zuzurechnen ist.
Schlagworte
Aufsichtsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022
Dokumentnummer
NOR40246237