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Fassungen
ab 01.09.2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28 heute01.09.2023 § → § BGBl. I Nr. 170/2021
§ 2801.09.202031.08.2023 § → § BGBl. I Nr. 86/2019
§ 2816.09.201731.08.2020 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 2801.09.201215.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 9/2012
§ 2801.09.199731.08.2012 § → § BGBl. Nr. 766/1996
§ 2801.09.198931.08.1997 BGBl. Nr. 365/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.09.2020BGBl. I Nr. 101/2018

Außerkrafttretensdatum

31.08.2020an diesem Tag: BGBl. I Nr. 86/2019

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

4. Polytechnische Schule.

Aufgabe der Polytechnischen Schule

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Die Polytechnische Schule schließt an die 8. Schulstufe an und umfaßt eine Schulstufe. Sie hat auf das weitere Leben insbesondere auf das Berufsleben dadurch vorzubereiten, als sie die Allgemeinbildung der Schüler in angemessener Weise zu erweitern und zu vertiefen, durch Berufsorientierung auf die Berufsentscheidung vorzubereiten und eine Berufsgrundbildung zu vermitteln hat. Die Schüler sind je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit für den Übertritt in Lehre und Berufsschule bestmöglich zu qualifizieren sowie für den Übertritt in weiterführende Schulen zu befähigen. Die Polytechnische Schule ist für Schüler, die die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben, die 9. Schulstufe.
  2. Absatz 2,Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache Differenzierungsmaßnahmen (zwei Leistungsniveaus oder Interessensgruppen) und kann im technischen, im wirtschaftlich/sozial/kommunikativen oder in einem sonstigen den Interessen der Schülerinnen und Schüler und der Wirtschaftsstruktur der Region entsprechenden Bereich erweiterter Unterricht nach Wahl der Schülerin oder des Schülers vorgesehen werden.
  3. Absatz 3,Schüler ohne erfolgreichen Abschluß der 8. Schulstufe sind hinsichtlich ihrer Befähigung für das Arbeits- und Berufsleben besonders zu fördern und zu einem bestmöglichen Bildungsabschluß zu führen.
  4. Absatz 4,Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine der Aufgabe der Sonderschule entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der Polytechnischen Schule anzustreben sind.

Schlagworte

Arbeitsleben

Im RIS seit

04.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40212165

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P28/NOR40212165