Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Post-Erhebungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 27/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Auswertung und Publikationen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die im Rahmen der Poststatistik erstellten Statistiken dürfen unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen nur für folgende Aufgabenbereiche Verwendung finden:
Laufende Beobachtung und Überwachung,
zur Erfüllung nationaler und internationaler Berichts- und Auskunftspflichten,
Publikationen und Vorschauen (Information des Sektors),
Information der gesetzgebenden Organe und der öffentlichen Verwaltung.
(2)Absatz 2,Folgende Publikationen werden quartalsweise erstellt und nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 auf der Website der Regulierungsbehörde spätestens ein Quartal nach Abschluss der Erhebung veröffentlicht:Folgende Publikationen werden quartalsweise erstellt und nach Maßgabe von Paragraph eins, Absatz eins, Satz 2 und 3 auf der Website der Regulierungsbehörde spätestens ein Quartal nach Abschluss der Erhebung veröffentlicht:
Quartalsstatistiken über die Sendungsmengen und korrespondierende Umsätze,
Jahresstatistiken über die Anzahl der Annahmestellen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
Jahresstatistiken über die Anzahl der Briefkästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
Jahresstatistiken über die Anzahl der Verteilzentren bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
Jahresstatistiken über die Anzahl der Abholstationen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
Jahresstatistiken über die Anzahl der Landabgabekästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen und der damit versorgten Haushalte,
Jahresstatistiken über die Anzahl der Hausbrieffachanlagen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
Quartalsstatistiken über betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu Beschäftigten,
Jahresstatistiken über Investitionen im Postsektor.
Schlagworte
Berichtspflicht
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2024
Dokumentnummer
NOR40212665