Rechtstracker.at

§ 7 PEV 2019

Fassungen
ab 01.01.2025 — BGBl. II Nr. 372/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 372/2024
§ 701.04.201931.12.2024 BGBl. II Nr. 27/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Post-Erhebungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. II Nr. 372/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PEV 2019

Index

91/02 Post

Text

Auswertung und Publikationen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die im Rahmen der Poststatistik erstellten Statistiken dürfen unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen nur für folgende Aufgabenbereiche Verwendung finden:
    1. Ziffer eins
      Laufende Beobachtung und Überwachung,
    2. Ziffer 2
      zur Erfüllung nationaler und internationaler Berichts- und Auskunftspflichten,
    3. Ziffer 3
      Publikationen und Vorschauen (Information des Sektors),
    4. Ziffer 4
      Information der gesetzgebenden Organe und der öffentlichen Verwaltung.
  2. Absatz 2,Folgende Publikationen werden quartalsweise erstellt und nach Maßgabe von Paragraph eins, Absatz eins, Satz 2 und 3 auf der Website der Regulierungsbehörde spätestens ein Quartal nach Abschluss der Erhebung veröffentlicht:
    1. Ziffer eins
      Quartalsstatistiken bzw. Jahresstatistiken über die Sendungsmengen und korrespondierende Umsätze,
    2. Ziffer 2
      Jahresstatistiken über die Anzahl der Annahmestellen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    3. Ziffer 3
      Jahresstatistiken über die Anzahl der Briefkästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    4. Ziffer 4
      Jahresstatistiken über die Anzahl der Verteilzentren bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    5. Ziffer 5
      Jahresstatistiken über die Anzahl der Abholstationen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    6. Ziffer 6
      Jahresstatistiken über die Anzahl der Landabgabekästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen und der damit versorgten Haushalte,
    7. Ziffer 7
      Jahresstatistiken über die Anzahl der Hausbrieffachanlagen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    8. Ziffer 8
      Quartalsstatistiken über betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu Beschäftigten,
    9. Ziffer 9
      Jahresstatistiken über Investitionen im Postsektor,
    10. Ziffer 10
      Jahresstatistiken zur Anzahl der im ersten, zweiten oder einem weiteren Zustellversuch an verschiedenen Zustellpunkten zugestellten Paketsendungen,
    11. Ziffer 11
      Jahresstatistiken über verloren gegangene Sendungen,
    12. Ziffer 12
      Jahresstatistiken über Beschwerden bei den Postdiensteanbietern,
    13. Ziffer 13
      Jahresstatistiken zu Nachhaltigkeitskennzahlen.

Schlagworte

Berichtspflicht

Im RIS seit

17.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2024

Gesetzesnummer

20010565

Dokumentnummer

NOR40267261