Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1001Paragraph 1001
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
9. Kapitel
(ohne Inhalt)
10. Kapitel
Gewässerschutz und Entsorgung von an Bord anfallenden Abfällen
§ 10.01Paragraph 10 Punkt 01
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Kapitels bedeuten:
Allgemeine Begriffe:
„An Bord anfallender Abfall (Schiffsabfall)“: Stoffe oder Gegenstände gemäß lit. b bis f, die deren Besitzer entsorgt oder plant zu entsorgen oder verpflichtet ist zu entsorgen;„An Bord anfallender Abfall (Schiffsabfall)“: Stoffe oder Gegenstände gemäß Litera b bis f, die deren Besitzer entsorgt oder plant zu entsorgen oder verpflichtet ist zu entsorgen;
„Schiffsbetriebsabfall”: Abfall und Abwasser, die bei Betrieb und Unterhaltung des Schiffes entstehen; dazu gehören die öl- oder fetthaltigen Abfälle und die sonstigen Schiffsbetriebsabfälle;
„öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfall“: Altöl, Bilgenwasser und anderen öl- oder fetthaltigen Abfall wie Altfett, Altfilter (gebrauchte Öl- und Luftfilter), Altlappen (verunreinigte Putzlappen und Putzwolle), Gebinde (leere, verunreinigte Behälter) und Verpackungen dieser Abfälle;
„Altöl“: gebrauchtes und sonstiges nicht mehr verwendbares Motoren-, Getriebe- und Hydrauliköl;
„Bilgenwasser“: ölhaltiges Wasser aus Bilgen des Maschinenraumbereichs, Pieks, Kofferdämmen und Wallgängen;
„Altfett“: gebrauchtes Fett, das nach Austritt aus Buchsen, Lagern und Schmieranlagen anfällt und sonstiges nicht mehr verwendbares Fett;
„anderer Schiffsbetriebsabfall”: häusliches Abwasser, Hausmüll, Klärschlamm, Slops und übrigen Sonderabfall im Sinne der Z 3;„anderer Schiffsbetriebsabfall”: häusliches Abwasser, Hausmüll, Klärschlamm, Slops und übrigen Sonderabfall im Sinne der Ziffer 3,;
„Abfall aus dem Ladungsbereich“: Abfall und Abwasser, die im Zusammenhang mit der Ladung an Bord des Fahrzeugs entstehen; Restladung und Umschlagsrückstände im Sinne der Z 2 lit. b und d fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung;„Abfall aus dem Ladungsbereich“: Abfall und Abwasser, die im Zusammenhang mit der Ladung an Bord des Fahrzeugs entstehen; Restladung und Umschlagsrückstände im Sinne der Ziffer 2, Litera b und d fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung;
„Restladung“: die flüssige Ladung, die nach dem Löschen ohne Einsatz eines Nachlenzsystems im Ladetank und im Leitungssystem verbleibt, sowie Trockenladung, die nach dem Löschen ohne den Einsatz von Besen, Kehrmaschinen oder Vakuumreinigern im Laderaum verbleibt;
„Umschlagsrückstände”: Ladung, die beim Umschlag außerhalb des Laderaums auf das Fahrzeug gelangt;
„Annahmestelle“: ein Fahrzeug oder eine Einrichtung an Land, die von den zuständigen Behörden zur Annahme von Schiffsabfällen zugelassen sind.
Sonstige Begriffe:
„Hausmüll”: an Bord anfallende organische und anorganische Haushaltsabfälle und Speisereste, jedoch ohne Anteile der anderen in diesem Paragraphen definierten Schiffsbetriebsabfälle;
„Klärschlamm”: Rückstände, die bei Betrieb einer Bordkläranlage an Bord des Fahrzeugs entstehen;
„Slops”: ein pumpfähiges oder nicht pumpfähiges Gemisch aus Ladungsrückständen und Waschwasserresten, Rost oder Schlamm;
„sonstiger Sonderabfall”: Schiffsbetriebsabfall außer dem öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall und den unter lit. a bis c genannten Abfällen.„sonstiger Sonderabfall”: Schiffsbetriebsabfall außer dem öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall und den unter Litera a bis c genannten Abfällen.
Schlagworte
Ölfilter, Motorenöl, Getriebeöl
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Dokumentnummer
NOR40212846