Rechtstracker.at

§ 1001 WVO

Fassungen
ab 30.06.2023 — BGBl. II Nr. 204/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001 heute30.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 204/2023
§ 100101.02.201929.06.2023 BGBl. II Nr. 31/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1001

Inkrafttretensdatum

30.06.2023BGBl. II Nr. 204/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

9. Kapitel
(ohne Inhalt)

10. Kapitel
Gewässerschutz und Entsorgung von an Bord anfallenden Abfällen

Paragraph 10 Punkt 01

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels bedeuten:
  1. Ziffer eins
    Allgemeine Begriffe:
    1. Litera a
      „An Bord anfallender Abfall (Schiffsabfall)“: Stoffe oder Gegenstände gemäß Litera b bis f, die deren Besitzer entsorgt oder plant zu entsorgen oder verpflichtet ist zu entsorgen;
    2. Litera b
      „Schiffsbetriebsabfall”: Abfall und Abwasser, die bei Betrieb und Unterhaltung des Schiffes entstehen; dazu gehören die öl- oder fetthaltigen Abfälle und die sonstigen Schiffsbetriebsabfälle;
    3. Litera c
      „öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfall“: Altöl, Bilgenwasser und anderen öl- oder fetthaltigen Abfall wie Altfett, Altfilter (gebrauchte Öl- und Luftfilter), Altlappen (verunreinigte Putzlappen und Putzwolle), Gebinde (leere, verunreinigte Behälter) und Verpackungen dieser Abfälle;
    4. Litera d
      „Altöl“: gebrauchtes und sonstiges nicht mehr verwendbares Motoren-, Getriebe- und Hydrauliköl;
    5. Litera e
      „Bilgenwasser“: ölhaltiges Wasser aus Bilgen des Maschinenraumbereichs, Pieks, Kofferdämmen und Wallgängen;
    6. Litera f
      „Altfett“: gebrauchtes Fett, das nach Austritt aus Buchsen, Lagern und Schmieranlagen anfällt und sonstiges nicht mehr verwendbares Fett;
    7. Litera g
      „anderer Schiffsbetriebsabfall”: häusliches Abwasser, Hausmüll, Klärschlamm, Slops und sonstigen Sonderabfall im Sinne der Ziffer 2,;
    8. Litera h
      „Abfall aus dem Ladungsbereich“: Abfall und Abwasser, die im Zusammenhang mit der Ladung an Bord des Fahrzeugs entstehen; Restladung und Umschlagsrückstände im Sinne der Litera i und j fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung;
    9. Litera i
      „Restladung“: die flüssige Ladung, die nach dem Löschen ohne Einsatz eines Nachlenzsystems im Ladetank und im Leitungssystem verbleibt, sowie Trockenladung, die nach dem Löschen ohne den Einsatz von Besen, Kehrmaschinen oder Vakuumreinigern im Laderaum verbleibt;
    10. Litera j
      „Umschlagsrückstände”: Ladung, die beim Umschlag außerhalb des Laderaums auf das Fahrzeug gelangt;
    11. Litera k
      „Annahmestelle“: ein Fahrzeug oder eine Einrichtung an Land, die von den zuständigen Behörden zur Annahme von Schiffsabfällen zugelassen sind.
  2. Ziffer 2
    Sonstige Begriffe:
    1. Litera a
      „Hausmüll”: an Bord anfallende organische und anorganische Haushaltsabfälle und Speisereste, jedoch ohne Anteile der anderen in diesem Paragraphen definierten Schiffsbetriebsabfälle;
    2. Litera b
      „Klärschlamm”: Rückstände, die bei Betrieb einer Bordkläranlage an Bord des Fahrzeugs entstehen;
    3. Litera c
      „Slops”: ein pumpfähiges oder nicht pumpfähiges Gemisch aus Ladungsrückständen und Waschwasserresten, Rost oder Schlamm;
    4. Litera d
      „sonstiger Sonderabfall”: Schiffsbetriebsabfall außer dem öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall und den unter Litera a bis c genannten Abfällen.

Schlagworte

Ölfilter, Motorenöl, Getriebeöl

Im RIS seit

05.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40253838