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§ 338a VAG 2016

1 Rechtssatz zu VAG 2016
Fassungen
ab 01.02.2020
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 338 a

Inkrafttretensdatum

01.02.2020BGBl. I Nr. 26/2019

Außerkrafttretensdatum

31.01.2020

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

Tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt vergleiche Paragraph 341, Absatz 4,).

Der Austritt am 1.2.2020 erfolgte mit einem Abkommen, daher tritt diese Bestimmung nicht in Kraft.

Text

Übergangsbestimmung zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

Paragraph 338 a,

Anteile an OGAW, die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland bewilligt wurden und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union bei der fondsgebundenen Lebensversicherung zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks herangezogen werden, gelten für die Zwecke des Paragraph 125, Absatz 2 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 weiterhin als Anteile an OGAW.

Im RIS seit

26.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40213381