Rechtstracker.at

§ 7 AutomatFahrV

Fassungen
11.03.2019 bis 01.04.2022 — BGBl. II Nr. 66/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute24.10.2024 § → § BGBl. II Nr. 287/2024
§ 702.04.202223.10.2024 § → § BGBl. II Nr. 143/2022
§ 711.03.201901.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 66/2019
§ 720.12.201610.03.2019 BGBl. II Nr. 402/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Automatisiertes Fahren Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

11.03.2019BGBl. II Nr. 66/2019

Außerkrafttretensdatum

01.04.2022danach: BGBl. II Nr. 143/2022

Abkürzung

AutomatFahrV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

2. Abschnitt
Anwendungsfälle für Testzwecke

Autonomer Kleinbus

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung gilt als autonomer Kleinbus, ein Fahrzeug der Klassen M1, M2 und M3, das mit einem System ausgerüstet ist, das in der Lage ist, bei einer Geschwindigkeit bis zu 20 km/h alle Fahraufgaben zu übernehmen.
  2. Absatz 2,Dieses System darf von Fahrzeugherstellern, Entwicklern von Systemen, Forschungseinrichtungen, Verkehrsunternehmen und Betreibern von Kraftfahrlinien getestet werden.
  3. Absatz 3,Das System darf auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn vorab mit dem System mindestens 1 000 Testkilometer zurückgelegt worden sind.
  4. Absatz 4,Der autonome Kleinbus darf auf einer vordefinierten Teststrecke getestet werden.
  5. Absatz 5,Sobald der Lenker das System aktiviert, werden sämtliche Fahraufgaben auf das System übertragen. Das System muss daher in der Lage sein, alle Fahrsituationen automatisch zu bewältigen.
  6. Absatz 6,Es muss eine Notfallvorrichtung vorhanden sein, mit der das System deaktiviert werden kann. Wenn es zu einer kritischen Situation kommt, muss der Lenker die Notfallvorrichtung unverzüglich betätigen.
  7. Absatz 7,Das System darf bis zu einer maximalen Geschwindigkeit von 20 km/h getestet werden.
  8. Absatz 8,Während des Testzeitraumes dürfen Personen ausschließlich auf den vorgesehenen Sitzplätzen und nicht gewerblich befördert werden.

Im RIS seit

08.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2022

Gesetzesnummer

20009740

Dokumentnummer

NOR40213516