Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Automatisiertes Fahren Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 402/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 287/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 13zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 13
Text
2. Abschnitt
Anwendungsfälle für Testzwecke
Automatisiertes Fahrzeug zur Personenbeförderung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung gilt als automatisiertes Fahrzeug zur Personenbeförderung ein Fahrzeug der Klassen M und L7e, das mit einem System ausgerüstet ist, das in der Lage ist, bei einer Geschwindigkeit bis zu 30 km/h, im Falle von genehmigten Fahrzeugen bis zu 50 km/h, alle Fahraufgaben zu übernehmen.
(2)Absatz 2,Dieses System darf von Fahrzeugherstellern, Entwicklern von Systemen, Forschungseinrichtungen, Verkehrsunternehmen und Betreibern von Kraftfahrlinien getestet werden.
(3)Absatz 3,Das automatisierte Fahrzeug zur Personenbeförderung darf auf einer vordefinierten Teststrecke oder in einem vordefinierten Testgebiet getestet werden. Das System darf nicht auf Autobahnen und Schnellstraßen aktiviert werden.
(4)Absatz 4,Sobald der Lenker das System aktiviert, werden sämtliche Fahraufgaben auf das System übertragen. Das System muss daher in der Lage sein, alle Fahrsituationen automatisch zu bewältigen.
(5)Absatz 5,Es muss eine Notfallvorrichtung vorhanden sein, mit der das System deaktiviert werden kann. Wenn es zu einer kritischen Situation kommt, muss der Lenker die Notfallvorrichtung unverzüglich betätigen.
(6)Absatz 6,Das System darf bis zu einer maximalen Geschwindigkeit von 30 km/h, im Falle von genehmigten Fahrzeugen bis 50 km/h, getestet werden. Die tatsächlich zulässige Geschwindigkeit beim Testen basiert jedenfalls auf den Ergebnissen der Streckenanalyse und Risikobewertung.
(7)Absatz 7,Während des Testzeitraumes dürfen Personen sowohl auf den vorgesehenen Sitzplätzen als auch auf Stehplätzen, jedoch nicht gewerblich, befördert werden. Personen in einem Rollstuhl sowie Personen mit einem Kinderwagen dürfen transportiert werden, wenn durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen sichergestellt ist, dass dadurch für alle Fahrzeuginsassen keine höhere Gefährdung entsteht.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024
Dokumentnummer
NOR40265927