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§ 7 AutomatFahrV

Fassungen
ab 24.10.2024 — BGBl. II Nr. 287/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute24.10.2024 § → § BGBl. II Nr. 287/2024
§ 702.04.202223.10.2024 § → § BGBl. II Nr. 143/2022
§ 711.03.201901.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 66/2019
§ 720.12.201610.03.2019 BGBl. II Nr. 402/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Automatisiertes Fahren Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

24.10.2024BGBl. II Nr. 287/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AutomatFahrV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 13

Text

2. Abschnitt
Anwendungsfälle für Testzwecke

Automatisiertes Fahrzeug zur Personenbeförderung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung gilt als automatisiertes Fahrzeug zur Personenbeförderung ein Fahrzeug der Klassen M und L7e, das mit einem System ausgerüstet ist, das in der Lage ist, bei einer Geschwindigkeit bis zu 30 km/h, im Falle von genehmigten Fahrzeugen bis zu 50 km/h, alle Fahraufgaben zu übernehmen.
  2. Absatz 2,Dieses System darf von Fahrzeugherstellern, Entwicklern von Systemen, Forschungseinrichtungen, Verkehrsunternehmen und Betreibern von Kraftfahrlinien getestet werden.
  3. Absatz 3,Das automatisierte Fahrzeug zur Personenbeförderung darf auf einer vordefinierten Teststrecke oder in einem vordefinierten Testgebiet getestet werden. Das System darf nicht auf Autobahnen und Schnellstraßen aktiviert werden.
  4. Absatz 4,Sobald der Lenker das System aktiviert, werden sämtliche Fahraufgaben auf das System übertragen. Das System muss daher in der Lage sein, alle Fahrsituationen automatisch zu bewältigen.
  5. Absatz 5,Es muss eine Notfallvorrichtung vorhanden sein, mit der das System deaktiviert werden kann. Wenn es zu einer kritischen Situation kommt, muss der Lenker die Notfallvorrichtung unverzüglich betätigen.
  6. Absatz 6,Das System darf bis zu einer maximalen Geschwindigkeit von 30 km/h, im Falle von genehmigten Fahrzeugen bis 50 km/h, getestet werden. Die tatsächlich zulässige Geschwindigkeit beim Testen basiert jedenfalls auf den Ergebnissen der Streckenanalyse und Risikobewertung.
  7. Absatz 7,Während des Testzeitraumes dürfen Personen sowohl auf den vorgesehenen Sitzplätzen als auch auf Stehplätzen, jedoch nicht gewerblich, befördert werden. Personen in einem Rollstuhl sowie Personen mit einem Kinderwagen dürfen transportiert werden, wenn durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen sichergestellt ist, dass dadurch für alle Fahrzeuginsassen keine höhere Gefährdung entsteht.

Im RIS seit

24.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

20009740

Dokumentnummer

NOR40265927